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Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland – BWahlGV

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(1) 1Über die Wahlhandlung, die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 zu erstellen.
2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und von ihnen zu unterschreiben.
3Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.
4Beschlüsse nach § 11 Abs. 5 und nach § 56 Abs. 7 der Bundeswahlordnung oder § 49 Abs. 7 der Europawahlordnung sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
5Der Wahlniederschrift sind beizufügen:
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1.
Zähllisten für die nichtabgegebenen Erst- oder Zweitstimmen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 und 4),
2.
Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat (§ 59 der Bundeswahlordnung oder § 52 der Europawahlordnung) und
3.
Zählkontrollvermerke oder die von einem Wahlgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 14 Abs. 1).

(2) 1Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 11 Abs. 5), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 28 der Bundeswahlordnung oder Anlage 25 der Europawahlordnung aufzunehmen.
2Die Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluß der Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Satz 1 zu übernehmen.

(3) 1Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist jedes Wahlgerät zu schließen und zu versiegeln.
2Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.4.1999 I 749
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25