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Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland – BWahlGV

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(1) 1Die Verwendung von Wahlgeräten mit zugelassener Bauart bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung.
2Über die Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten einer bestimmten Bauart entscheidet das Bundesministerium des Innern nach Bestimmung des Wahltages.
3Die Genehmigung gilt auch für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen.
4Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Das Bundesministerium des Innern teilt die Entscheidung über die Verwendung von Wahlgeräten den Innenministern/-senatoren der Länder mit und macht sie im Bundesanzeiger bekannt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.4.1999 I 749
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25