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Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland – BWahlGV

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Auf Grund des § 35 Abs. 3 und des § 52 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2325) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.4.1999 I 749
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25