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Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland – BWahlGV

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(1) 1Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, der Wahlergebnisermittlung oder der Wahlniederschrift, hat der Kreiswahlleiter selbst oder durch einen Beauftragten vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuß die Übereinstimmung der angezeigten oder ausdruckbaren Zählergebnisse mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen.
2Danach sind die Geräte oder die Stimmenspeicher wieder zu versiegeln.
3§ 15 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Der Kreiswahlleiter hat die in den Fällen des § 14 Abs. 4 vom Wahlvorstand getroffene Entscheidung zu überprüfen.
2Der Kreiswahlausschuß kann abweichend von der Entscheidung des Wahlvorstandes beschließen.
3Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses.

(3) Nach Feststellung des Wahlergebnisses kann der Landeswahlleiter zulassen, daß die Sperrung und Versiegelung der Wahlgeräte oder der Stimmenspeicher aufgehoben werden, wenn die Zählergebnisse der Wahlgeräte nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein können.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.4.1999 I 749
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26