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Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger – BRüG

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Rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) können abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26