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Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren – BmTierSSchV

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1Die Durchfuhr von frischem Fleisch und daraus hergestellten Fleischerzeugnissen und -zubereitungen, Milch und Milcherzeugnissen sowie von behandelten Tierdärmen, die nicht die tierseuchenrechtlichen Einfuhranforderungen erfüllen, ist verboten.
2Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 37 Abs. 5 und 5a für die Durchfuhr im Luft- und Seeschiffsverkehr.

Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;
Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
§ 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25