1Die Entscheidung über die Genehmigungen nach dieser Verordnung obliegt der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. 2Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;
Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
§ 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten