(1) 1Es ist verboten, Waren, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, innergemeinschaftlich zu verbringen, soweit die Waren
1.
von Tieren gewonnen worden sind, die aus Gebieten oder Betrieben stammen, die im Hinblick auf diese Tiere oder die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse auf Grund eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche, der Schweinepest, der Geflügelpest, der Vesikulären Schweinekrankheit, der Rinderpest oder der Pest der kleinen Wiederkäuer oder des Verdachts eines Ausbruchs einer dieser Tierseuchen einer Sperre unterliegen,
2.
in einer Schlachtstätte erschlachtet worden sind,
a)
in der sich zum Zeitpunkt ihrer Gewinnung Tiere befanden, die an einer in Nummer 1 aufgeführten Tierseuchen erkrankt oder im Hinblick auf eine dieser Tierseuchen seuchenverdächtig waren,
b)
in der sich zum Zeitpunkt ihrer Gewinnung oder Herstellung Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile befanden, die von Tieren nach Buchstabe a gewonnen wurden,
3.
von Fischen gewonnen worden sind, die aus Betrieben stammen, die auf Grund eines Ausbruchs der infektiösen Anämie der Salmoniden, der infektiösen hämatopoetischen Nekrose der Salmoniden oder der viralen hämorrhagischen Septikämie der Salmoniden oder des Verdachts eines Ausbruchs einer dieser Fischseuchen Schutzmaßregeln nach §§ 7 bis 10 der Fischseuchen-Verordnung unterliegen,
2Satz 1 gilt nicht für Waren, die von Tieren gewonnen worden sind, die aus Betrieben stammen, die auf Grund eines Ausbruchs oder des Verdachts eines Ausbruchs einer der in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten Tierseuchen einer Sperre unterliegen.
Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;
Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
§ 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten