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Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren – BmTierSSchV

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1Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundesministerium die Zulassungen von

1.
nichtöffentlichen Schlachtstätten nach § 13 Abs. 3,
2.
Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und
3.
Lagern nach § 36a Abs. 4
sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen mit.
2Dieses gibt die zugelassenen Schlachtstätten, Betriebe und Lager, mit Ausnahme der zugelassenen Händler und Händlerställe, im Bundesanzeiger bekannt.
3Dabei erteilt es eine Veterinärkontrollnummer.
4Satz 3 gilt nicht für Schlachtstätten, die nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassen worden sind, Sammelstellen und Geflügelhaltungen.

Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;
Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
§ 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25