1Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so ordnet sie
1.
bei Tieren
a)
die Quarantäne in einer Quarantänestation oder
b)
die Tötung und unschädliche Beseitigung und
2.
bei Waren die unschädliche Beseitigung
an. 2Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass hierbei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen wird.
Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;
Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
§ 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten