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Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung – BmTierSSchV

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(1) 1Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit

1.
2.
von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundesministerium diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
2Dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(2) 1Aus gefährdeten Bezirken, die nach § 14a der Schweinepest-Verordnung festgelegt worden sind, ist vom Tage der Veröffentlichung der Festlegung durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen, die aus Betrieben in diesen Bezirken stammen, und von frischem Fleisch von Wildschweinen, die in diesen Bezirken erlegt worden sind, verboten.
2Das Verbot nach Satz 1 endet

1.
bei Schweinen frühestens zwölf Monate und
2.
bei frischem Fleisch von Wildschweinen frühestens 24 Monate
nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen.
3Die zuständige Behörde macht auch das Ende des Verbots im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die zuständige Behörde kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.

Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;
Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
§ 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26