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Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen – BGG

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Der Bund fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von Organisationen, die die Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 erfüllen, zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.5.2022 I 760
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25