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Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen – BGG

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1Der Abschluss der Ausbildung des Hundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach § 12f erfolgt durch eine Prüfung.
2Die Prüfung dient dazu, die Eignung als Assistenzhund und die Zusammenarbeit der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nachzuweisen.
3Die bestandene Prüfung ist durch ein Zertifikat eines Prüfers im Sinne von § 12j Absatz 2 zu bescheinigen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.5.2022 I 760
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25