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Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen – BGG

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1Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
2Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.5.2022 I 760
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25