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Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen – BGG

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(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

(2) Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.5.2022 I 760
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25