(1) 1Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung gemäß § 23 oder § 25 unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen zu führen.
2Diese müssen folgende Angaben enthalten:
(2) Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.