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Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten – AUG

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Abweichend von § 59 gelten für das Beschwerdeverfahren die Fristen des Artikels 23 Absatz 6 des Haager Übereinkommens.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.8.2021 I 3424
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25