print

Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten – AUG

arrow_left arrow_right

1Die zentrale Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
2Die Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.8.2021 I 3424
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25