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Auslandsunterhaltsgesetz – AUG

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1Die zentrale Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
2Die Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.8.2021 I 3424
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26