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Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten – AUG

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1In den Fällen des § 55 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
2Dieser kann die Beschwerde (§ 43) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken.
3In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.8.2021 I 3424
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25