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Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten – AUG

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Das Gericht entscheidet in dem Verfahren nach § 36 ohne Anhörung des Antragsgegners.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.8.2021 I 3424
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25