Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 180
Zuletzt geändert durch Art. 16 V v. 11.12.2024 I Nr. 411