print

Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes – AtVfV

arrow_left arrow_right

(1) Der Antrag ist bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu stellen.

(2) Der Antrag muß enthalten

1.
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
2.
die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt wird,
3.
die Angabe des Standortes und Angaben über Art und Umfang der Anlage.

Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 180
Zuletzt geändert durch Art. 16 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25