Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde erstreckt sich außer auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch auf die Beachtung der übrigen das Vorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 180
Zuletzt geändert durch Art. 16 V v. 11.12.2024 I Nr. 411