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Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes – AtVfV

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(1) 1Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erarbeitet die zuständige Behörde eine zusammenfassende Darstellung

1.
der für die Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen,
2.
der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen sowie
3.
der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.
Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts nach § 3 Absatz 2, der behördlichen Stellungnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes sowie der Äußerungen und Einwendungen Dritter.
2Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen.
3Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, gilt § 1b Absatz 5.

(2) 1Die Genehmigungsbehörde bewertet die Auswirkungen des Vorhabens auf in § 1a genannte Schutzgüter auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach den für ihre Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge.
2Die Bewertung ist zu begründen.
3Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, wirkt die Genehmigungsbehörde an der Gesamtbewertung durch alle Zulassungsbehörden nach § 31 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit.
4Ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde federführende Behörde, so hat sie das Zusammenwirken aller Zulassungsbehörden sicherzustellen.
5Die Genehmigungsbehörde hat die vorgenommene Bewertung oder Gesamtbewertung bei der Entscheidung über den Antrag nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.
6Bei der Entscheidung über die Genehmigung des UVP-pflichtigen Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde noch hinreichend aktuell sein.

Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 180
Zuletzt geändert durch Art. 16 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25