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Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes – AtVfV

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Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 14a Absatz 2 bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.

Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 180
Zuletzt geändert durch Art. 16 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25