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Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost – AbfKlärV

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(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können Ergebnisse von Untersuchungen, die vor dem 3. Oktober 2017 durchgeführt wurden, verwendet werden, wenn diese Ergebnisse nicht älter als zehn Jahre sind.

(2) Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 können Ergebnisse von Untersuchungen, die vor dem 3. Oktober 2017 durchgeführt wurden, verwendet werden, wenn diese Ergebnisse nicht älter als zwei Jahre sind.

(3) 1Abweichend von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 können Ergebnisse von Untersuchungen auf die Gehalte der organischen Schadstoffe polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane einschließlich dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle, die vor dem 3. Oktober 2017 auf der Grundlage von § 3 Absatz 6 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 74 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, durchgeführt wurden, für eine prüffähige Dokumentation verwendet werden.
2Die Ergebnisse dürfen nur verwendet werden, sofern die Grenzwerte nach § 8 Absatz 1 nicht überschritten werden.

Zuletzt geändert durch Art. 137 V v. 19.6.2020 I 1328
Ersetzt V 2129-6-6 v. 15.4.1992 I 912 (AbfKlärV 1992)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25