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Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost – AbfKlärV

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1Die zuständige Behörde hat jährlich einen Auf- oder Einbringungsplan über den im Verlauf des Kalenderjahres auf- oder eingebrachten Klärschlamm, über das im Verlauf des Kalenderjahres auf- oder eingebrachte Klärschlammgemisch und über den im Verlauf des Kalenderjahres auf- oder eingebrachten Klärschlammkompost zu erstellen.
2Bei der Erstellung des Auf- oder Einbringungsplans sollen die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung genutzt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 137 V v. 19.6.2020 I 1328
Ersetzt V 2129-6-6 v. 15.4.1992 I 912 (AbfKlärV 1992)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25