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Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost – AbfKlärV

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(1) Die fortlaufende Überwachung nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besteht aus der Eigen- und der Fremdüberwachung nach § 30.

(2) Der Träger der Qualitätssicherung hat dem Qualitätszeichennehmer im Rahmen der fortlaufenden Überwachung mindestens einmal jährlich eine Prüfbescheinigung als Nachweis der regelmäßigen Qualitätssicherung auszustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 137 V v. 19.6.2020 I 1328
Ersetzt V 2129-6-6 v. 15.4.1992 I 912 (AbfKlärV 1992)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25