(1) Diese Verordnung regelt
(2) Diese Verordnung gilt für
(3) Im Fall der Verbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts in den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten die für den Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend für den Importeur dieses Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang 1 der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, genannten Abwasserschlämme, sofern
(5) Die Vorschriften des Düngerechts bleiben unberührt.
(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 19.
(2) 1Klärschlamm ist ein Abfall aus der abgeschlossenen Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen, der aus Wasser sowie aus organischen und mineralischen Stoffen, ausgenommen Rechen-, Sieb- und Sandfangrückständen, besteht, auch wenn der Abfall entwässert oder getrocknet sowie in Pflanzenbeeten oder in sonstiger Form behandelt worden ist.
2Kein Klärschlamm ist ein aus Klärschlamm gewonnener Stoff, der durch Behandlungsverfahren so verändert worden ist, dass klärschlammtypische, stoffcharakteristische Merkmale nicht mehr vorhanden sind.
(3) Rohschlamm ist nicht stabilisierter oder teilstabilisierter Schlamm, der Abwasserbehandlungsanlagen vor Abschluss der Abwasserbehandlung entnommen wird.
(4) Abwasser ist
(5) Abwasserbehandlungsanlage ist eine ortsfeste Einrichtung, in der die Schädlichkeit des Abwassers physikalisch, biologisch oder chemisch vermindert oder beseitigt wird.
(6) Kleinkläranlage ist eine Abwasserbehandlungsanlage, aus der weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser eingeleitet wird.
(7) Klärschlammgemisch ist ein Gemisch aus Klärschlamm und anderen Materialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; kein Klärschlammgemisch ist ein Gemisch aus verschiedenen Klärschlämmen.
(8) Klärschlammkompost ist ein Stoff, der durch den gesteuerten biologischen Abbau der organischen Substanz eines Klärschlammgemischs unter aeroben Bedingungen entsteht.
(9) Klärschlammbehandlung umfasst Maßnahmen zur biologischen, physikalischen oder chemischen Stabilisierung von Klärschlamm.
(10) Abgabe von Klärschlamm ist
(11) Klärschlammerzeuger ist der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage.
(12) Gemischhersteller ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die ein Klärschlammgemisch herstellt.
(13) Komposthersteller ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Klärschlammkompost herstellt.
(14) 1Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland, Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden.
2Nicht zu landwirtschaftlich genutzten Flächen gehören Flächen in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren sowie Flächen in Gewächshäusern, soweit durch eine gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird.
(15) Böden bei Maßnahmen des Landschaftsbaus sind Flächen,
(16) 1Importeur ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost zur Verwertung auf oder in einen Boden in den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verbringt oder verbringen lässt.
2Kein Importeur ist, wer lediglich einen Transitverkehr durchführt, bei dem keine Behandlung oder Verarbeitung des Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts durchgeführt wird.
(17) Klärschlammnutzer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung als Eigentümer oder Pächter eines Bodens, auf oder in den Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf- oder eingebracht wird oder werden soll.
(18) 1Beförderer ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen und damit aus Anlass einer gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Klärschlamm gerichtet ist, Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost mit Fahrzeugen zur Güterbeförderung befördert.
2Die Beförderung schließt auch eine grenzüberschreitende Verbringung ein.
3Beförderer ist auch der Importeur, der Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost selbst verbringt.
(19) Das erstmalige Auf- oder Einbringen von Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf oder in einen Boden bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem zum ersten Mal Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost nach dem 1. April 1983 auf- oder eingebracht wurde.
(1) 1Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm möglichst hochwertig zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
2Hierbei sind eine Rückgewinnung von Phosphor und eine Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche in den Wirtschaftskreislauf anzustreben.
(2) Ein Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller, der Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf oder in einem Boden verwertet, hat die Verwertung nach Maßgabe der Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(1) 1Klärschlammerzeuger, die im Kalenderjahr 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage betreiben, haben der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember 2023 einen Bericht über die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung der ab 1. Januar 2029 durchzuführenden Phosphorrückgewinnung, zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in Böden oder zur sonstigen Klärschlammentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorzulegen.
2Klärschlammerzeuger, die eine Abwasserbehandlungsanlage erstmals nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb nehmen, haben den Bericht nach Satz 1 spätestens sechs Monate nach der Betriebsaufnahme der Abwasserbehandlungsanlage vorzulegen.
(2) 1Klärschlammerzeuger, die im Kalenderjahr 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage betreiben, haben Proben des anfallenden Klärschlamms im Kalenderjahr 2023 nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 3 auf den Phosphorgehalt und den Gehalt an basisch wirksamen Stoffen insgesamt, bewertet als Calciumoxid, untersuchen zu lassen.
2Das Untersuchungsergebnis ist dem Bericht nach Absatz 1 Satz 1 beizufügen.
3Wurde der Klärschlamm bereits nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ordnungsgemäß auf den Phosphorgehalt untersucht, kann der Klärschlammerzeuger die Ergebnisse dieser Untersuchung verwenden, wenn die Ergebnisse nicht älter als ein Jahr sind.
(3) 1Klärschlammerzeuger, die nach dem 31. Dezember 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage in Betrieb nehmen, haben Proben des anfallenden Klärschlamms innerhalb von sechs Monaten nach der Betriebsaufnahme der Abwasserbehandlungsanlage nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 3 untersuchen zu lassen.
2Das Untersuchungsergebnis ist dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 beizufügen.
(4) 1Die Klärschlammuntersuchung nach den Absätzen 2 und 3 ist im Kalenderjahr 2027 zu wiederholen.
2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
3Der Klärschlammerzeuger hat das Untersuchungsergebnis innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Untersuchung der zuständigen Behörde vorzulegen.
(1) 1Der Klärschlammerzeuger hat vor der erstmaligen Auf- oder Einbringung des Klärschlamms auf der durch den Klärschlammnutzer nach § 16 Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Auf- oder Einbringungsfläche
(2) Der Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 hat vor der Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach dem 3. April 2018 auch den Gehalt des Bodens an polychlorierten Biphenylen und Benzo(a)pyren nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 2 untersuchen zu lassen.
(3) 1Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der für die Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost vorgesehene Boden einen überhöhten Gehalt an anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Schadstoffen aufweist, soll die zuständige Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, eine Untersuchung des Bodens auf diese Schadstoffe anordnen.
2Die zuständige Behörde entscheidet über das weitere Vorgehen.
3Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nicht zulässig.
(4) Die Bodenuntersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sind mindestens alle zehn Jahre zu wiederholen.
(5) Die zuständige Behörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, den Abstand zwischen den Untersuchungen verkürzen sowie auf Antrag des nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Verpflichteten die Bodenuntersuchungen auf einzelne der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Schwermetalle oder auf den pH-Wert beschränken.
(6) Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm aus der eigenen Kleinkläranlage eines landwirtschaftlichen Betriebs auf oder in selbst bewirtschafteten Boden findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.
(7) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, können bei einer Auf- oder Einbringung von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwerten die Wiederholungsuntersuchungen nach Absatz 4 entfallen.
(1) 1Vor der Abgabe des Klärschlamms an den Klärschlammnutzer, den Gemischhersteller oder den Komposthersteller hat der Klärschlammerzeuger Proben des Klärschlamms auf folgende Parameter nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1, 3 und 4 untersuchen zu lassen:
2
(2) 1Vor der Abgabe des Klärschlamms an den Klärschlammnutzer, den Gemischhersteller oder den Komposthersteller hat der Klärschlammerzeuger Proben des Klärschlamms auf den Gehalt an folgenden organischen Schadstoffen nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 3 untersuchen zu lassen:
2
(3) Die Untersuchungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten im Fall der Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts für den Gemischhersteller oder den Komposthersteller mit der Maßgabe, dass die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 2 je angefangene 500 Tonnen Trockenmasse durchführen zu lassen ist.
(4) Der zur Untersuchung Verpflichtete hat die Untersuchungsergebnisse innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der jeweiligen Untersuchung der zuständigen Behörde vorzulegen.
(5) 1Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost einen überhöhten Gehalt an anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Inhaltsstoffen aufweist, kann die zuständige Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, die Untersuchung des Klärschlamms, des Klärschlammkomposts oder des Klärschlammgemischs auf diese Inhaltsstoffe anordnen sowie den Abstand zwischen den Untersuchungen nach Absatz 2 verkürzen.
2Gehalte an den in Satz 1 bezeichneten anderen Inhaltsstoffen sind überhöht, wenn durch sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts oder der zur Gemisch- und Kompostherstellung vorgesehenen Materialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung in unvermischter Form die Gesundheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren, die Gesundheit, das Wachstum und die Qualität von Nutzpflanzen, die Beschaffenheit und Fruchtbarkeit des Bodens oder der Naturhaushalt gefährdet werden können.
3Die zuständige Behörde entscheidet über das weitere Vorgehen.
4Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nicht zulässig.
(+++ § 5 Abs. 2: zur Nichtanwendung vgl. § 6 Abs. 1 +++)
(1) 1Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm aus der eigenen Kleinkläranlage eines landwirtschaftlichen Betriebs auf oder in selbst bewirtschafteten Boden findet § 5 Absatz 2 keine Anwendung.
2Der Klärschlammerzeuger hat die Untersuchungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 einmalig vor der erstmaligen Auf- oder Einbringung des Klärschlamms durchführen zu lassen.
3Die Ergebnisse der Untersuchungen hat der Klärschlammerzeuger abweichend von § 5 Absatz 4 unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) 1Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwerten ist die Untersuchung des Klärschlamms nach § 5 Absatz 1 Satz 1 mindestens alle zwei Jahre durchführen zu lassen.
2Die zuständige Behörde kann den Abstand zwischen den Untersuchungen bis auf sechs Monate verkürzen oder ihn bis auf 48 Monate verlängern sowie die Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe ausdehnen.
3Mit Zustimmung der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, kann die Untersuchung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nach einer Erstuntersuchung entfallen.
(1) 1Das Auf- oder Einbringen des Klärschlamms, des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts auf oder in den Boden ist nur zulässig, wenn die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 unter Berücksichtigung des § 10 ergibt, dass die Vorsorgewerte für Metalle nach Nummer 4.1 und für die organischen Stoffe polychlorierte Biphenyle und Benzo(a)pyren nach Nummer 4.2 des Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 102 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nicht überschritten werden.
2Für die Anwendung der Vorsorgewerte gilt Nummer 4.3 des Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung entsprechend.
(2) 1Bei kleinräumig wechselnden Bodenarten kann die zuständige Behörde, im Fall der geplanten Auf- oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, auf Antrag des Klärschlammerzeugers die Anwendung der Vorsorgewerte nach Absatz 1 nach der überwiegenden Bodenart festlegen.
2Im Fall der Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts gilt Satz 1 für den Gemischhersteller oder den Komposthersteller entsprechend.
(3) 1Bei geogen bedingt erhöhten Schwermetall-Hintergrundwerten des Bodens kann die zuständige Behörde, im Fall der geplanten Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, auf Antrag des Klärschlammerzeugers trotz Überschreitung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorsorgewerte, mit Ausnahme des Vorsorgewertes für Cadmium, eine Auf- oder Einbringung zulassen, sofern die Auf- oder Einbringungsfläche im Zuständigkeitsbereich der am Sitz der Abwasserbehandlungsanlage für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörde liegt.
2Im Fall der Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts gilt Satz 1 für den Gemischhersteller oder den Komposthersteller entsprechend.
(1) 1Die Abgabe des Klärschlamms durch den Klärschlammerzeuger sowie die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms auf oder in den Boden ist nur zulässig, wenn die Untersuchungen nach § 5 Absatz 1 und 2 ergeben, dass die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 der Düngemittelverordnung sowie die zusätzlichen Grenzwerte nach Anlage 1 nicht überschritten werden.
2Für das Schwermetall Kupfer gilt als Grenzwert der zulässige Höchstgehalt nach Anlage 1 Abschnitt 4.1 Nummer 4.1.1 Spalte 6 Absatz 2 der Düngemittelverordnung.
(2) 1Bei der Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts sind die Grenzwerte nach Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese sowohl für den Klärschlamm vor der Vermischung als auch für das hergestellte Klärschlammgemisch oder den hergestellten Klärschlammkompost gelten.
2Bei den zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts eingesetzten Materialien nach § 2 Absatz 7 hat der Gemischhersteller oder der Komposthersteller die Anforderungen der Düngemittelverordnung zu beachten.
(1) 1Die zuständige Behörde kann den Klärschlammerzeuger, den Gemischhersteller und den Komposthersteller verpflichten, zur Überwachung der in § 8 Absatz 1 genannten Grenzwerte eine Rückstellprobe aus dem für eine Abgabe oder Auf- oder Einbringung vorgesehenen Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost zu entnehmen.
2Die Probennahme hat nach § 32 Absatz 3 zu erfolgen.
(2) 1Der Klärschlammerzeuger, der Gemischhersteller und der Komposthersteller haben die Rückstellprobe ab dem Zeitpunkt der Entnahme mindestens fünf Jahre zu lagern.
2Die Rückstellprobe ist so aufzubereiten und zu lagern, dass sie ihre Beschaffenheit in der Zeit der Lagerung nicht ändert.
(3) 1Die zuständige Behörde kann die Untersuchung einer Rückstellprobe auf die in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Inhaltsstoffe nach den Bestimmungen des § 32 anordnen.
2Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rückstellprobe einen überhöhten Gehalt an anderen als den in Satz 1 genannten Inhaltsstoffen aufweist, kann die zuständige Behörde die Untersuchung der Rückstellprobe auf diese anderen Inhaltsstoffe anordnen.
(4) Die nach Absatz 1 zur Aufbewahrung von Rückstellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der zuständigen Behörde auf Verlangen herauszugeben.
Bei der Untersuchung der Einhaltung eines Grenzwertes nach § 7 Absatz 1 oder nach § 8 dürfen vom festgelegten Grenzwert pauschale Abzüge wegen möglicher Analysefehler oder Messtoleranzen nicht vorgenommen werden.
Die Abgabe eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts und die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf oder in den Boden sind nur zulässig, wenn der Klärschlamm, das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost den Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
(1) 1Der Klärschlammerzeuger hat den Klärschlamm unmittelbar an einen Klärschlammnutzer abzugeben.
2Der Klärschlammerzeuger hat den Klärschlamm in Abstimmung mit dem Klärschlammnutzer auf- oder einzubringen.
3Einer unmittelbaren Abgabe steht nicht entgegen, wenn ein Dritter mit der Beförderung oder der Auf- oder Einbringung des Klärschlamms beauftragt wird.
4Der Klärschlammerzeuger bleibt auch im Falle der Beauftragung eines Dritten für die Klärschlammverwertung verantwortlich.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 darf der Klärschlammerzeuger den Klärschlamm
(1) 1Der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller, der die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts auf oder in einen Boden beabsichtigt, darf den Klärschlamm, das Klärschlammgemisch oder den Klärschlammkompost nur wie folgt bereitstellen:
2
(2) Eine Überschreitung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nur zulässig, sofern die Auf- oder Einbringung des bereitgestellten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf Grund einer nicht vorhersehbaren Unbefahrbarkeit des Bodens zum vorgesehenen Zeitpunkt der Auf- oder Einbringung unmöglich ist.
(1) 1Innerhalb von drei Kalenderjahren dürfen nicht mehr als 5 Tonnen Klärschlamm Trockenmasse je Hektar auf oder in einen Boden auf- oder eingebracht werden.
2Abweichend von Satz 1 ist auf oder in einen Boden bei landschaftsbaulichen Maßnahmen eine einmalige Auf- oder Einbringung von Klärschlamm von bis zu 10 Tonnen Trockenmasse je Hektar zulässig, sofern auf diesem Boden in den letzten sechs Jahren vor der Auf- oder Einbringung keine Auf- oder Einbringung erfolgt ist.
(2) 1Findet keine Auf- oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in den Boden nach Absatz 1 statt, dürfen innerhalb von drei Kalenderjahren auf oder in jeden Hektar Boden Klärschlammgemische oder Klärschlammkomposte mit einem Klärschlammanteil von nicht mehr als 5 Tonnen Trockenmasse auf- oder eingebracht werden.
2Abweichend von Satz 1 dürfen Klärschlammkomposte mit einem Klärschlammanteil von bis zu 10 Tonnen Trockenmasse innerhalb von sechs Kalenderjahren auf oder in jeden Hektar der Auf- oder Einbringungsfläche auf- oder eingebracht werden.
3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen auf oder in einen Boden bei landschaftsbaulichen Maßnahmen auf oder in jeden Hektar der Auf- oder Einbringungsfläche Klärschlammgemische oder Klärschlammkomposte mit einem Klärschlammanteil von bis zu 20 Tonnen Trockenmasse auf- oder eingebracht werden, sofern auf dieser Fläche innerhalb von zehn Kalenderjahren vor der Auf- oder Einbringung keine Auf- oder Einbringung erfolgt ist.
4Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen Klärschlammgemische und Klärschlammkomposte nur für die oberste Bodenschicht mit einer Mächtigkeit von höchstens 30 Zentimetern eingesetzt werden.
(3) § 12 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung gilt für Anwendungen im Landschaftsbau entsprechend.
(1) Die Abgabe und das Auf- oder Einbringen von Klärschlamm aus anderen Anlagen als aus Abwasserbehandlungsanlagen sowie von Rohschlamm ist nicht zulässig.
(2) Die Abgabe und das Auf- oder Einbringen von Klärschlamm aus einer Kleinkläranlage ist nicht zulässig, sofern der Klärschlamm vom wasserrechtlich geregelten Anschluss- und Benutzungszwang zur Abwasserbeseitigung erfasst wird.
(3) Die Abgabe und das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms, der mit Klärschlämmen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße ab 1 000 Einwohnerwerten vermischt wurde, ist nur zulässig, wenn es sich um Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen desselben Klärschlammerzeugers handelt und die Klärschlämme die Anforderungen des § 8 Absatz 1 und 2 Satz 1 und des § 11 vor der Vermischung erfüllen.
(4) Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts auf oder in einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung ist nicht zulässig, wenn der Klärschlamm in einer Abwasserbehandlungsanlage angefallen ist, in der Abwasser aus der industriellen Kartoffelverarbeitung behandelt wurde.
(5) Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts ist nicht zulässig auf oder in einen Boden mit einer Nutzung
(6) Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts ist nicht zulässig auf oder in einen Boden
(1) 1Der Klärschlammnutzer hat dem Klärschlammerzeuger die genaue Bezeichnung der für eine Auf- oder Einbringung von Klärschlamm vorgesehenen Auf- oder Einbringungsfläche nach Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe in Hektar sowie die derzeitige und nächste beabsichtigte Bodennutzung mitzuteilen.
2Die für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständige Behörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in einen landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, auf Antrag auch einen anderen Flächennachweis zulassen, wenn hierbei die Auf- oder Einbringungsfläche mit vergleichbarer Genauigkeit erfasst wird.
3Sofern die Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts beabsichtigt ist, so hat der Klärschlammnutzer dem Gemischhersteller oder dem Komposthersteller die konkrete Auf- oder Einbringungsfläche nach Satz 1 mitzuteilen.
(2) 1Der Klärschlammerzeuger hat spätestens drei Wochen vor Auf- oder Einbringung des Klärschlamms der für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden auch der landwirtschaftlichen Fachbehörde, die beabsichtigte Auf- oder Einbringung anzuzeigen.
2Beabsichtigt der Gemischhersteller oder der Komposthersteller die Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts, so gilt Satz 1 für den Gemischhersteller oder den Komposthersteller.
3Die zuständige Behörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde, zulassen, dass die Anzeige nach Satz 1 oder 2 bis spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Auf- oder Einbringung erfolgt.
(3) 1Die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 hat die Angaben nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 1 und die Anzeige nach Absatz 2 Satz 2 die Angaben nach Anlage 3 Abschnitt 2 Nummer 1 zu enthalten.
2Die Änderung des in der Anzeige angegebenen Zeitpunkts der beabsichtigten Auf- oder Einbringung des Klärschlamms, des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts oder der in der Anzeige angegebenen Auf- oder Einbringungsfläche hat der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(1) 1Der Klärschlammerzeuger hat vor der Abgabe des Klärschlamms einen Lieferschein zu verwenden oder zu erstellen, der die Angaben nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.1 bis 2.6 enthalten muss.
2Der Lieferschein ist richtig und vollständig auszufüllen.
3Bei Abgabe des Klärschlamms hat der Klärschlammerzeuger den Zeitpunkt der Abgabe auf dem Lieferschein nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.7 zu vermerken und, sofern der Transport nicht von ihm selbst durchgeführt wird, dem Beförderer den Lieferschein zu übergeben.
4Der Klärschlammerzeuger hat eine Kopie des Lieferscheins zu behalten, sofern der Transport nicht von ihm selbst durchgeführt wird.
5Der Klärschlammerzeuger hat die Kopie des Lieferscheins nach Satz 4 bis zum Zeitpunkt des Zugangs des Originals nach Absatz 5 Satz 1 aufzubewahren und anschließend zu löschen.
(2) Der Klärschlammerzeuger, sofern er die Beförderung des Klärschlamms selbst durchführt, oder der Beförderer hat den Lieferschein und, soweit erforderlich, die nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.4.6 und 2.6.3 beizufügenden Nachweise während der Beförderung des Klärschlamms mitzuführen.
(3) 1Der Klärschlammnutzer hat die Anlieferung und das Auf- oder Einbringen des Klärschlamms auf oder in den Boden unverzüglich durch Angaben auf dem Lieferschein nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.8 zu bestätigen.
2Im Fall der geplanten Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts hat der Gemischhersteller oder der Komposthersteller die Anlieferung des Klärschlamms als Ausgangsstoff zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts unverzüglich durch Angabe auf dem Lieferschein nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.8 zu bestätigen.
3Sofern die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms nach Satz 1 wegen einer Klärschlammbereitstellung nach § 13 Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, hat der Klärschlammerzeuger dies unverzüglich bei der Anlieferung des Klärschlamms auf dem Lieferschein zu bestätigen.
4Der Klärschlammerzeuger hat in diesem Fall dem Klärschlammnutzer spätestens fünf Werktage nach der Auf- oder Einbringung den Zeitpunkt der erfolgten späteren Auf- oder Einbringung nach Satz 3 mitzuteilen.
(4) Wird der Klärschlamm eines Klärschlammerzeugers auf oder in einen Boden auf- oder eingebracht, den dieser Klärschlammerzeuger selbst nutzt, findet Absatz 1 Satz 3 keine Anwendung.
(5) 1Nach Eintragung der Angaben über die erfolgte Anlieferung und das Auf- oder Einbringen des Klärschlamms nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 hat der Beförderer, soweit der Transport nicht durch den Klärschlammerzeuger selbst durchgeführt wurde, den vollständig ausgefüllten und mit den notwendigen Unterschriften versehenen Lieferschein unverzüglich an den Klärschlammerzeuger zu übersenden.
2Eine Kopie dieses Lieferscheins verbleibt beim Beförderer.
(6) Der Klärschlammerzeuger hat spätestens innerhalb von drei Wochen nach der Auf- oder Einbringung jeweils eine Kopie des vollständig ausgefüllten und mit den notwendigen Unterschriften versehenen Lieferscheins zu übersenden an
(7) 1Der Klärschlammerzeuger hat das Original des vollständig ausgefüllten und mit den notwendigen Unterschriften versehenen Lieferscheins zwölf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Abgabe des Klärschlamms an, aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
2Für die Aufbewahrung und Vorlage der Kopie des Lieferscheins durch den Klärschlammnutzer, Beförderer, Gemischhersteller, Komposthersteller oder Qualitätszeichennehmer gilt Satz 1 entsprechend.
3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums haben die in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufbewahrungsverpflichteten die dort genannten Unterlagen zu löschen.
(1) 1Der Gemischhersteller oder der Komposthersteller hat vor der Abgabe eines mit Klärschlamm nach § 17 Absatz 3 Satz 2 hergestellten Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts einen Lieferschein zu verwenden oder zu erstellen, der die Angaben nach Anlage 3 Abschnitt 2 Nummer 2.1 bis 2.9 enthalten muss.
2Der Lieferschein ist richtig und vollständig auszufüllen.
3Bei Abgabe des hergestellten Klärschlammgemischs oder des hergestellten Klärschlammkomposts an einen Klärschlammnutzer hat der Gemischhersteller oder der Komposthersteller den Zeitpunkt der Abgabe auf dem Lieferschein nach Anlage 3 Abschnitt 2 Nummer 2.10 zu vermerken und, soweit der Transport nicht durch den Gemischhersteller oder den Komposthersteller durchgeführt wird, dem Beförderer den Lieferschein zu übergeben.
4Eine Kopie des Lieferscheins verbleibt beim Gemischhersteller oder Komposthersteller, sofern der Transport nicht von ihm selbst durchgeführt wird.
5Der Gemischhersteller oder Komposthersteller hat die Kopie des Lieferscheins nach Satz 4 bis zum Zeitpunkt des Zugangs des Originals nach Absatz 5 Satz 1 aufzubewahren und anschließend zu löschen.
(2) Der Gemischhersteller oder der Komposthersteller, sofern diese die Beförderung selbst durchführen, oder der Beförderer hat den Lieferschein und soweit erforderlich, die nach Anlage 3 Abschnitt 2 Hinweis vor Nummer 2.1, Nummer 2.5.7 und 2.9.3 dem Lieferschein beizufügenden Lieferscheine und Nachweise während der Beförderung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts mitzuführen.
(3) 1Der Klärschlammnutzer hat die Anlieferung und das Auf- oder Einbringen des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf oder in den Boden unverzüglich durch Angaben auf dem Lieferschein nach Anlage 3 Abschnitt 2 Nummer 2.11 zu bestätigen.
2Sofern das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost nach § 13 Absatz 2 bereitgestellt wird und die Auf- oder Einbringung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, hat der Gemischhersteller oder Komposthersteller dies unverzüglich auf dem Lieferschein zu bestätigen.
3Der Gemischhersteller oder Komposthersteller hat dem Klärschlammnutzer spätestens fünf Werktage nach der Auf- oder Einbringung den Zeitpunkt der erfolgten späteren Auf- oder Einbringung nach Satz 2 mitzuteilen.
(4) Wird das Klärschlammgemisch eines Gemischherstellers auf oder in einen Boden auf- oder eingebracht, den dieser Gemischhersteller selbst nutzt, oder wird der Klärschlammkompost eines Kompostherstellers auf oder in einen Boden auf- oder eingebracht, den dieser Komposthersteller selbst nutzt, findet Absatz 1 Satz 3 keine Anwendung.
(5) 1Nach Eintragung der Angaben über die erfolgte Abgabe des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts nach Absatz 3 Satz 1 und 2 hat der Beförderer, soweit der Transport des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts nicht durch den Gemischhersteller oder den Komposthersteller durchgeführt wurde, den vollständig ausgefüllten und mit den notwendigen Unterschriften versehenen Lieferschein unverzüglich an den Gemischhersteller oder den Komposthersteller zu übersenden.
2Eine Kopie dieses Lieferscheins verbleibt beim Beförderer.
(6) Der Gemischhersteller oder der Komposthersteller hat spätestens innerhalb von drei Wochen nach der Auf- oder Einbringung jeweils eine Kopie des vollständig ausgefüllten und mit den notwendigen Unterschriften versehenen Lieferscheins zu übersenden an
(7) 1Der Gemischhersteller oder der Komposthersteller hat das Original des Lieferscheins ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts zwölf Jahre aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
2Für die Aufbewahrung und die Vorlage der Kopie des Lieferscheins durch den Klärschlammnutzer, den Beförderer, den Klärschlammerzeuger und den Qualitätszeichennehmer gilt Satz 1 entsprechend.
3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums haben die in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufbewahrungsverpflichteten die dort genannten Unterlagen zu löschen.
Eine regelmäßige Qualitätssicherung im Sinne von § 12 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes muss den in den §§ 20 bis 31 geregelten Mindestanforderungen entsprechen.
(1) Die für die Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung zuständige Behörde im Sinne des § 12 Absatz 5 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde desjenigen Landes, in dem der Träger der Qualitätssicherung seinen Hauptsitz hat, oder die von ihr bestimmte Behörde.
(2) Ein rechtsfähiger Zusammenschluss im Sinne des § 12 Absatz 5 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist als Träger der Qualitätssicherung anzuerkennen, wenn er
(3) Über einen Antrag auf Anerkennung als Träger einer Qualitätssicherung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
(4) 1Die Anerkennung als Träger einer Qualitätssicherung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
2Sie kann mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden, soweit dies zur Sicherstellung der in Absatz 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich ist.
(1) 1Der Träger der Qualitätssicherung hat sicherzustellen, dass jeder Qualitätszeichennehmer ein individuelles Konzept zur Minderung von Schadstoffeinträgen im Vorfeld der Klärschlammentstehung in einer Abwasserbehandlungsanlage und zur Minderung von hygienischen Risiken des Klärschlamms erstellt.
2In dem Konzept ist insbesondere festzulegen, dass der Qualitätszeichennehmer
(2) Der Träger der Qualitätssicherung hat zur fortlaufenden Überwachung des Qualitätszeichennehmers im Sinne von § 12 Absatz 3 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einen für jeden Qualitätszeichennehmer individuellen Plan zur Untersuchung der Inhaltsstoffe des Klärschlamms, des Klärschlammgemischs und des Klärschlammkomposts des Qualitätszeichennehmers zu erstellen und den Qualitätszeichennehmer zur Ausführung des Untersuchungsplans nach § 32 zu verpflichten.
(3) 1Der Träger der Qualitätssicherung hat den fachlichen Rahmen zur fachgerechten Anwendung des Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts festzulegen.
2Hierbei werden besondere Vorgaben zum Gewässerschutz, zum Bodenschutz, zur Reduzierung seuchenhygienischer und phytohygienischer Risiken sowie zur Bemessung der Aufwandmenge nach guter fachlicher Praxis bestimmt.
3Der Qualitätszeichennehmer hat die Umsetzung dieser Vorgaben sicherzustellen.
4Der Qualitätszeichennehmer hat vor Auf- oder Einbringung des Klärschlamms, des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts die Anwendungsempfehlungen nach Satz 1 zu dokumentieren und eine Kopie der Empfehlungen dem Klärschlammnutzer zu übergeben.
(4) Der Träger der Qualitätssicherung hat die Mindestanforderungen nach den §§ 20 bis 31 in einer Satzung, einem Überwachungsvertrag oder einer sonstigen für den Qualitätszeichennehmer verbindlichen Regelung festzulegen.
(5) 1Der Träger der Qualitätssicherung hat der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen Folgendes anzuzeigen:
2
(6) 1Der Träger der Qualitätssicherung hat ein aktuelles Verzeichnis der Qualitätszeichennehmer zu führen, die zur Führung seines Qualitätszeichens berechtigt sind.
2Das Verzeichnis hat der Träger der Qualitätssicherung in geeigneter Weise öffentlich zugänglich zu machen.
(1) 1Sachverständige nach § 12 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besitzen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Verordnung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde, wenn sie die Anforderungen erfüllen, die in den §§ 5 bis 7 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind.
2Der Träger der Qualitätssicherung hat die Nachweise der Eignung und Fachkunde eines Sachverständigen vor Aufnahme der Tätigkeit des Sachverständigen der für die Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) 1Jeder Sachverständige ist verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich Art, Umfang und Ergebnisse aller durchgeführten Prüfungen ergeben.
2Das Prüftagebuch hat der Sachverständige dem Träger der Qualitätssicherung auf Verlangen vorzulegen.
3Der Träger der Qualitätssicherung hat das Prüftagebuch der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(1) 1Der unabhängige Ausschuss beim Träger der Qualitätssicherung setzt sich wie folgt zusammen:
2
(2) Der unabhängige Ausschuss hat
(3) 1Die Mitglieder des Ausschusses sind hinsichtlich ihrer Entscheidungen nicht weisungsgebunden.
2Mitglieder, bei denen Befangenheit zu besorgen ist, dürfen bei Entscheidungen nicht beteiligt werden.
3Die Mitglieder des Ausschusses haben über die bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
(4) Das Verfahren zum Ausschluss eines Mitglieds ist in einer Satzung, einem Überwachungsvertrag oder einer sonstigen verbindlichen Regelung festzulegen.
(1) Die nach § 20 Absatz 1 für die Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung zuständige Behörde überprüft in Abständen von längstens fünf Jahren, ob der anerkannte Träger der Qualitätssicherung die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt.
(2) 1Der Träger der Qualitätssicherung hat der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März eines jeden Folgejahres unaufgefordert über die im Kalenderjahr erfolgte Überwachung der Qualitätszeichennehmer sowie über die Erteilung und den Entzug von Qualitätszeichen zu berichten.
2Der Bericht hat auch ein aktuelles Verzeichnis der Qualitätszeichennehmer nach § 21 Absatz 6 Satz 1 zu enthalten.
3Die zuständige Behörde kann die Frist zur Vorlage des Berichts verkürzen.
(1) Die Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn der Träger der Qualitätssicherung eine der Anforderungen nach § 20 Absatz 2 oder wiederholt eine oder mehrere Pflichten nach § 21 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(2) 1Mit der Auflösung des Trägers der Qualitätssicherung oder der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt die Anerkennung.
2Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die zuständige Behörde den Träger der Qualitätssicherung auf Antrag für einen befristeten Zeitraum erneut anerkennen.
(3) 1Ist die Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung erloschen, verliert der Qualitätszeichennehmer die Berechtigung zum Führen des Qualitätszeichens des Trägers der Qualitätssicherung.
2Abweichend von Satz 1 kann die für die Anerkennung zuständige Behörde dem Qualitätszeichennehmer die weitere Führung des Qualitätszeichens für eine angemessene Übergangszeit genehmigen.
(1) Die nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde ist gegeben, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs des Qualitätszeichennehmers verantwortlichen Personen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die Fachkunde nach § 9 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.
(2) Die nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn das sonstige Personal die Anforderungen an die Sachkunde nach § 10 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung erfüllt.
(1) 1Der Antrag auf Erteilung eines Qualitätszeichens ist schriftlich bei einem Träger der Qualitätssicherung zu stellen.
2Dem Antrag sind folgende prüffähige Unterlagen beizufügen:
3
(2) Wird der Antrag von einer natürlichen oder juristischen Person oder von einer Personenvereinigung gestellt, die kein Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller ist, hat diese Person schriftlich eine Erklärung des Klärschlammerzeugers, Gemischherstellers oder Kompostherstellers vorzulegen, die ihr den uneingeschränkten Zugang zu allen technischen Anlagen und zu den Daten sowie die Erlaubnis zur uneingeschränkten Prüfung der Anlagen und Daten, die zur Umsetzung einer regelmäßigen Qualitätssicherung erforderlich sind, zusichert.
(3) 1Nach Eingang des Antrags hat der Träger der Qualitätssicherung die Vollständigkeit des Antrags zu überprüfen.
2Ist der Antrag vollständig, stellt der Träger der Qualitätssicherung dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang des Antrags eine Empfangsbestätigung aus.
3In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass nunmehr die vor Erteilung des Qualitätszeichens einmalig durchzuführende Überwachung des Antragstellers beginnt und sich die Überwachung über mindestens sechs Monate erstreckt.
4Die Prüfung des Antrags auf Erteilung eines Qualitätszeichens muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Überwachung nach Satz 3 abgeschlossen sein.
5§ 42a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(4) Der Träger der Qualitätssicherung hat den Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens sowie den Nachweis nach § 28 dem unabhängigen Ausschuss zur Bewertung nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vorzulegen.
(1) Der nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für die Erteilung des Qualitätszeichens erforderliche Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Qualitätssicherung setzt voraus, dass vor Antragstellung
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 hat zudem eine prüffähige Dokumentation zu enthalten über
(3) 1Im Fall der Verwertung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts gelten die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 für den zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts vorgesehenen Klärschlamm sowie die Anforderungen nach Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 für das hergestellte Klärschlammgemisch und den hergestellten Klärschlammkompost entsprechend.
2Der Nachweis hat zudem eine prüffähige Dokumentation der zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts eingesetzten anderen Materialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung zu beinhalten.
3Für das hergestellte Klärschlammgemisch und den hergestellten Klärschlammkompost gelten die Grenzwerte nach § 8 Absatz 2.
(4) 1Der Träger der Qualitätssicherung hat sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungsergebnisse nach Absatz 1 von der Untersuchungsstelle nach § 33 unmittelbar zugeleitet werden.
2Für den untersuchten Klärschlamm gelten die Grenzwerte nach § 8 Absatz 1. Der Träger der Qualitätssicherung hat die Untersuchungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu überprüfen und die Prüfungsergebnisse zu dokumentieren.
(5) Der Träger der Qualitätssicherung hat einen Sachverständigen zu beauftragen, der die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 überprüft und die Ergebnisse der Prüfung dokumentiert.
(1) Die fortlaufende Überwachung nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besteht aus der Eigen- und der Fremdüberwachung nach § 30.
(2) Der Träger der Qualitätssicherung hat dem Qualitätszeichennehmer im Rahmen der fortlaufenden Überwachung mindestens einmal jährlich eine Prüfbescheinigung als Nachweis der regelmäßigen Qualitätssicherung auszustellen.
(1) 1Die Eigenüberwachung hat der Qualitätszeichennehmer durchzuführen.
2Durch die Eigenüberwachung sind folgende Maßnahmen sicherzustellen:
3
(2) 1Der Qualitätszeichennehmer hat eine Übersicht zu führen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
2
(3) Die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen hat der Qualitätszeichennehmer in einer prüffähigen Dokumentation nachzuweisen.
(4) Die Fremdüberwachung umfasst
(5) 1Der Träger der Qualitätssicherung hat sicherzustellen, dass ihm folgende Unterlagen unmittelbar zugeleitet werden:
2
(6) 1Der Träger der Qualitätssicherung hat die Ergebnisse der Eigenüberwachung nach Absatz 1 und der Fremdüberwachung nach Absatz 4 zu kontrollieren und dem unabhängigen Ausschuss zur Bewertung nach § 23 Absatz 2 Nummer 3 vorzulegen.
2Die Bewertung der Überwachungsergebnisse hat der Träger der Qualitätssicherung halbjährlich zu dokumentieren und dem Qualitätszeichennehmer mitzuteilen.
3Die Dokumentation hat auch Angaben über festgestellte Säumnisse, Unregelmäßigkeiten und Mängel sowie Maßnahmen nach § 20 Absatz 2 Nummer 7 zu berücksichtigen.
(1) 1Bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts gilt Folgendes:
2
(2) 1Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Qualitätszeichennehmer von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des Nachweises der Berechtigung zur Führung des Qualitätszeichens und der Prüfbescheinigung des Trägers der Qualitätssicherung als Nachweis der regelmäßigen Qualitätssicherung nach § 29 Absatz 2 auf Antrag vom Regelverfahren befreit ist.
2Eine Befreiung kann in begründeten Fällen auch nur von einzelnen Pflichten erteilt werden.
3Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Vorlage aller, die Qualitätssicherung und die landwirtschaftliche Verwertung betreffenden Unterlagen der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller, Komposthersteller oder des Trägers der Qualitätssicherung verlangen sowie die Befreiung jederzeit widerrufen.
(3) Der Träger der Qualitätssicherung kann im Einzelfall die Anwendung des Absatzes 1 von Bedingungen abhängig machen, zeitlich befristen oder mit Auflagen versehen.
(4) 1Die zuständige Behörde kann Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller und Komposthersteller, im Fall der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, auf Antrag von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 17 oder § 18 befreien.
2Voraussetzung hierfür ist, dass eine Auf- oder Einbringung auf oder in einen Boden erfolgen soll, der im Zuständigkeitsbereich der am Sitz der Abwasserbehandlungsanlage zuständigen Behörde liegt.
3Im Fall der Erteilung einer Befreiung nach Satz 1 hat der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden auch der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, bis spätestens zum 15. Februar eines Folgejahres Nachweise über die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Auf- oder Einbringungen vorzulegen.
4Die Nachweise müssen folgende Angaben enthalten:
5
(5) 1Wird eine Befreiung nach Absatz 4 Satz 1 von einem Qualitätszeichennehmer beantragt, der kein Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller ist, so ist bei Antragstellung eine Erklärung des Klärschlammerzeugers, Gemischherstellers oder Kompostherstellers vorzulegen, in der dieser zusichert, bei der Erbringung der Nachweise nach Absatz 4 Satz 3 und 4 mitzuwirken.
2Die Vorlage der Nachweise nach Absatz 4 Satz 3 und 4 hat durch den Qualitätszeichennehmer zu erfolgen.
(1) 1Die Probenuntersuchung umfasst Probennahmen, Probenvorbereitungen und Probenanalysen für alle nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen von Boden, Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost.
2Der zur Probenuntersuchung Verpflichtete hat eine unabhängige und notifizierte Untersuchungsstelle nach § 33 mit der Probenuntersuchung zu beauftragen.
(2) Die Probennahme aus dem für eine Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost vorgesehenen Boden ist nach Anlage 2 Nummer 1.1 durchzuführen; die Vorbereitung und die Analyse der Proben sind nach Anlage 2 Nummer 1.2 und 1.3 durchzuführen.
(3) Die Probennahme aus dem für eine Abgabe vorgesehenen Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost ist nach Anlage 2 Nummer 2.1, die Vorbereitung der Proben nach Anlage 2 Nummer 2.2 und die Analyse der Proben nach einer der in Anlage 2 Nummer 2.3 aufgeführten Untersuchungsmethoden durchzuführen.
(4) Die Untersuchung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf in § 5 Absatz 1 genannte Parameter, die nach den Bestimmungen der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1822), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändert worden ist, durchgeführt wurde, wird als gleichwertig zu den in Absatz 3 genannten Untersuchungsmethoden anerkannt.
(5) 1Die Untersuchungsergebnisse hat der zur Untersuchung Verpflichtete zehn Jahre lang aufzubewahren.
2Er hat diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(1) Eine Untersuchungsstelle bedarf der Notifizierung nach Maßgabe dieser Vorschrift.
(2) 1Eine Untersuchungsstelle ist auf Antrag zu notifizieren, wenn sie nachgewiesen hat, dass sie die Anforderungen nach dem Fachmodul Abfall zur Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich vom 30. Oktober 2002 (BAnz. S. 25 450) erfüllt.
2Die Notifizierung erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Hauptsitz im Inland, ist die Behörde desjenigen Landes zuständig, in dem die Untersuchungstätigkeit vorrangig ausgeübt werden soll.
(3) 1Die Notifizierung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
2Die zuständige Behörde kann von einer überregional tätigen Untersuchungsstelle verlangen, dass sie eine gültige Akkreditierung über die Erfüllung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, vorlegt.
3Die Akkreditierung muss sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren nach Anlage 2 beziehen.
4Notifizierungsverfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
5Die Prüfung des Antrags auf Notifizierung einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(4) 1Notifizierungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Notifizierungen nach Absatz 2 Satz 1 gleich, wenn sie diesen gleichwertig sind.
2Bei der Prüfung des Antrags auf Notifizierung nach Absatz 2 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Untersuchungsstelle die betreffenden Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.
3Nachweise über Notifizierungen im Sinne des Satzes 1 oder sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Untersuchungstätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen.
4Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(1) 1Der Klärschlammerzeuger hat für das jeweilige Kalenderjahr ein Register zu führen, das folgende Angaben zu enthalten hat:
2
(2) Von den Pflichten nach Absatz 1 Nummer 8 sind diejenigen Klärschlammerzeuger ausgenommen, die Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwerten betreiben.
(3) 1Der Klärschlammerzeuger hat die Angaben nach Absatz 1, Nummer 1 bis 7 bis zum 15. März des Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr an die für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständige Behörde elektronisch zu übermitteln.
2Die zuständige Behörde übermittelt elektronisch die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 7 und zur gesamten Auf- oder Einbringungsfläche, anzugeben in Hektar und unter Angabe des Landes, in dem die Auf- oder Einbringung erfolgte, bis zum 31. Mai eines Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr an die zuständige oberste Landesbehörde.
3Die oberste Landesbehörde übermittelt elektronisch die zusammengefassten Daten spätestens bis zum 15. Juli des Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr an das Statistische Bundesamt.
4Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erstellt auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt erfassten Daten alle drei Jahre einen zusammenfassenden Bericht und übermittelt diesen, das nächste Mal bis zum 30. September 2019, an die Europäische Kommission.
(4) Auf die Verwertung von Klärschlamm, für den die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, sind die Bestimmungen der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 23 Nummer 2 der Nachweisverordnung.
1Die zuständige Behörde hat jährlich einen Auf- oder Einbringungsplan über den im Verlauf des Kalenderjahres auf- oder eingebrachten Klärschlamm, über das im Verlauf des Kalenderjahres auf- oder eingebrachte Klärschlammgemisch und über den im Verlauf des Kalenderjahres auf- oder eingebrachten Klärschlammkompost zu erstellen.
2Bei der Erstellung des Auf- oder Einbringungsplans sollen die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung genutzt werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Ein Klärschlammerzeuger, ein Gemischhersteller oder ein Komposthersteller oder eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, der oder die am 2. Oktober 2017 berechtigt war, das Qualitätszeichen eines bestehenden Trägers einer Qualitätssicherung zu führen, gilt bis zum 3. Oktober 2020 als Qualitätszeichennehmer im Sinne dieser Verordnung, solange die Anforderungen nach § 27 Absatz 1 und 2 erfüllt sind und der bestehende Träger einer Qualitätssicherung die Erfüllung der Anforderungen überwacht.
(2) Hat ein Qualitätszeichennehmer eines vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 vergebenen Qualitätszeichens bereits Anforderungen an die Erteilung des Qualitätszeichens nach den §§ 26 bis 30 erfüllt und dies nachgewiesen, können die Nachweise bei dem Antrag auf Erteilung eines Qualitätszeichens nach § 27 anerkannt werden.
(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können Ergebnisse von Untersuchungen, die vor dem 3. Oktober 2017 durchgeführt wurden, verwendet werden, wenn diese Ergebnisse nicht älter als zehn Jahre sind.
(2) Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 können Ergebnisse von Untersuchungen, die vor dem 3. Oktober 2017 durchgeführt wurden, verwendet werden, wenn diese Ergebnisse nicht älter als zwei Jahre sind.
(3) 1Abweichend von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 können Ergebnisse von Untersuchungen auf die Gehalte der organischen Schadstoffe polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane einschließlich dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle, die vor dem 3. Oktober 2017 auf der Grundlage von § 3 Absatz 6 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 74 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, durchgeführt wurden, für eine prüffähige Dokumentation verwendet werden.
2Die Ergebnisse dürfen nur verwendet werden, sofern die Grenzwerte nach § 8 Absatz 1 nicht überschritten werden.
1Eine Stelle, die nach § 3 Absatz 11 Satz 1 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 74 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, als Untersuchungsstelle bestimmt worden ist, gilt als unabhängige Untersuchungsstelle nach § 33 Absatz 2 Satz 1 fort.
2Soweit § 33 Anforderungen enthält, die über die Anforderungen der bisherigen landesrechtlichen Vorschriften hinausgehen, sind diese Anforderungen ab dem 1. April 2018 zu erfüllen.
3Wurde die Bestimmung nach Satz 1 befristet und endet diese Befristung vor dem 1. April 2018, so gilt sie bis zum 1. April 2018 als Notifizierung im Sinne des § 33 fort.
Neben den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 der Düngemittelverordnung und dem Höchstgehalt für Kupfer nach Anlage 1 Abschnitt 4.1 Nummer 4.1.1 Spalte 6 Absatz 2 der Düngemittelverordnung sind nach § 8 Absatz 1 Satz 1 folgende zusätzliche Grenzwerte einzuhalten:
3
| Nr. | Stoffbezeichnung | Grenzwert (in Milligramm je Kilogramm Klärschlamm Trockenmasse) |
|---|---|---|
| 1 | Zink | 4 000 |
| 2 | Summe organischer Halogenverbindungen als adsorbierte organisch gebundene Halogene (AOX) | 400 |
| 3 | Benzo(a)pyren (B(a)P) | 1 |
| 4 | Polychlorierte Biphenyle (PCB), jeweils für die Kongenere 28, 52, 101, 138, 153, 180 | 0,1 |
| Parameter | Analysemethode(n) |
|---|---|
| pH-Wert | DIN EN 15933 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung des pH-Werts, Ausgabe November 2012 |
| Trockenrückstand | DIN EN 15934 Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Berechnung des Trockenmassenanteils nach Bestimmung des Trockenrückstands oder des Wassergehalts, Ausgabe November 2012 |
| Phosphat | VDLUFA-Methodenbuch, Band I, Methode A 6.2.1.1 Bestimmung von Phosphor und Kalium im Calcium-Acetat-Lactat-Auszug, 6. Teillfg. 2012 VDLUFA-Methodenbuch, Band I, Methode A 6.2.1.2 Bestimmung von Phosphor und Kalium im Doppellactat(DL)-Auszug, Grundwerk |
| DIN EN ISO 10304-1 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie – Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat (ISO 10304-1:2007), Ausgabe Juli 2009 | |
| Extraktion von Blei (Pb), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Zink (Zn) | DIN EN 16174 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Aufschluss von mit Königswasser löslichen Anteilen von Elementen, Ausgabe November 2012 |
| Blei (Pb), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Zink (Zn) | DIN ISO 11047 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer, Blei, Mangan, Nickel und Zink im Königswasserextrakt – Flammen- und elektrothermisches atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren, Ausgabe Mai 2003 |
| DIN ISO 22036 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES), Ausgabe Juni 2009 | |
| DIN EN ISO 17294-2 Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope, Ausgabe Januar 2017 | |
| DIN EN 16170 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-OES), Ausgabe Januar 2017 | |
| DIN EN 16171 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS), Ausgabe Januar 2017 | |
| Quecksilber (Hg) | DIN ISO 16772 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber in Königswasserextrakten von Boden durch Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie oder Kaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie, Ausgabe Juni 2005 |
| DIN EN 16175-1 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksilber – Teil 1: Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie (CV-AAS), Ausgabe Dezember 2016 | |
| DIN EN 16175-2 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksilber – Teil 2: Kaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie (CV-AFS), Ausgabe Dezember 2016 | |
| DIN EN 12846 Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) mit und ohne Anreicherung, Ausgabe August 2012 | |
| DIN EN 16171 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS), Ausgabe Januar 2017 | |
| Polychlorierte Biphenyle (PCB) (PCB-Kongenere 28, 52, 101, 138, 153, 180 nach Ballschmiter) | DIN ISO 10382 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Organochlorpestiziden und polychlorierten Biphenylen – Gaschromatographisches Verfahren mit Elektroneneinfang-Detektor, Ausgabe Mai 2003 |
| DIN EN 16167 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von polychlorierten Biphenylen (PCB) mittels Gaschromatographie mit massenspektrometrischer Detektion (GC-MS) und Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektion (GC-ECD), Ausgabe November 2012 | |
| Benzo(a)pyren (B(a)P) | DIN ISO 18287 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) – Gaschromatographisches Verfahren mit Nachweis durch Massenspektrometrie (GC-MS), Ausgabe Mai 2006 |
| DIN CEN TS 16181; DIN SPEC 91243 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) – mittels Gaschromatographie (GC) und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC), Ausgabe Dezember 2013 | |
| DIN 38414-23 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 23: Bestimmung von 15 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) durch Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) und Fluoreszenzdetektion (S 23), Ausgabe Februar 2002 |
| Parameter | Analysemethode(n) |
|---|---|
| pH-Wert | DIN EN 15933 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung des pH-Werts, Deutsche Fassung EN 15933, Ausgabe November 2012 |
| Trockenrückstand | DIN EN 15934 Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Berechnung des Trockenmassenanteils nach Bestimmung des Trockenrückstands oder des Wassergehalts, Ausgabe November 2012 |
| Glühverlust (organische Substanz) | DIN EN 15935 Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Bestimmung des Glühverlusts, Ausgabe November 2012 |
| Gesamt-Stickstoff (N) | DIN EN 13342 Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Stickstoffs nach Kjeldahl, Ausgabe Januar 2001 |
| DIN EN 16169 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung des Kjeldahl-Stickstoffs, Ausgabe November 2012 | |
| Ammonium-Stickstoff | DIN 38406-5 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Kationen (Gruppe E); Bestimmung des Ammonium-Stickstoffs (E 5), Ausgabe Oktober 1983 |
| Basisch wirksame Bestandteile | VDLUFA-Methodenhandbuch, Band II.2, Methode 4.5.1 Bestimmung von basisch wirksamen Bestandteilen in Hüttenkalk, Konverterkalk, Kalkdüngern aus […] sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln |
| Extraktion von Arsen (As), Blei (Pb), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Phosphor (P), Quecksilber (Hg), Zink (Zn) | DIN EN 13346 Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung von Spurenelementen und Phosphor – Extraktionsverfahren mit Königswasser, Extraktion nach Verfahren A, Ausgabe April 2001 |
| DIN EN 16174 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Aufschluss von mit Königswasser löslichen Anteilen von Elementen, Ausgabe November 2012 | |
| Arsen (As), Blei (Pb), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Eisen (Fe), Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Thallium (Tl), Zink (Zn) | DIN ISO 11047 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Cadmium, Chrom, Kobalt, Kupfer, Blei, Mangan, Nickel und Zink im Königswasserextrakt – Flammen- und elektrothermisches atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren, Ausgabe Mai 2003 |
| DIN EN ISO 11885 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie, Ausgabe September 2009 | |
| DIN EN ISO 17294-2 Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope, Ausgabe Januar 2017 | |
| DIN 38406-26 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Kationen (Gruppe E) – Teil 26: Bestimmung von Thallium mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) im Graphitrohrofen (E 26), Ausgabe Juli 1997 | |
| DIN EN 16170 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-OES), Ausgabe Januar 2017 | |
| DIN EN 16171 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS), Ausgabe Januar 2017 | |
| CEN/TS 16172; DIN SPEC 91258 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels Graphitrohrofen-Atomabsorptionsspektrometrie (GF-AAS), Ausgabe April 2013 | |
| Chrom(VI) (CrVI) | DIN EN 16318 Düngemittel und Kalkdünger – Bestimmung von Chrom(VI) mit Photometrie (Verfahren A) und mit Ionenchromatographie mit spektrometrischer Detektion (Verfahren B), Ausgabe Juli 2016 |
| Quecksilber (Hg) | DIN EN ISO 17852 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie, Ausgabe April 2008 |
| DIN EN 16175-1 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksilber – Teil 1: Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie (CV-AAS), Ausgabe Dezember 2016 | |
| DIN EN 16175-2 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksilber – Teil 2: Kaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie (CV-AFS), Ausgabe Dezember 2016 | |
| DIN EN 16171 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS), Ausgabe Januar 2017 | |
| Phosphor (P) (Umrechnung: Phosphor (P) = 2,291 für Phosphorpentoxid (P2O5)) | DIN EN ISO 6878 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Phosphor – Photometrisches Verfahren mittels Ammoniummolybdat, Ausgabe September 2004 |
| DIN EN ISO 11885 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie, Ausgabe September 2009 | |
| DIN EN ISO 17294-2 Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope, Ausgabe Januar 2017 | |
| DIN EN 16171 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS), Ausgabe Januar 2017 | |
| Adsorbierte organisch gebundene Halogene (AOX) | DIN 38414-18 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung von adsorbierten, organisch gebundenen Halogenen (AOX) (S 18), Ausgabe November 1989 |
| DIN EN 16166 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX), Ausgabe November 2012 | |
| Benzo(a)pyren (B(a)P) | DIN EN 15527 Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC/MS), Ausgabe September 2008 |
| DIN 38414-23 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 23: Bestimmung von 15 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) durch Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) und Fluoreszenzdetektion (S 23), Ausgabe Februar 2002 | |
| DIN CEN/TS 16181; DIN SPEC 91243 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) mittels Gaschromatographie (GC) und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC), Ausgabe Dezember 2013 | |
| Polychlorierte Biphenyle (PCB) | DIN 38414-20 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 20: Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen (PCB) (S 20), Ausgabe Januar 1996 |
| DIN EN 16167 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von polychlorierten Biphenylen (PCB) mittels Gaschromatographie mit massenspektrometrischer Detektion (GC-MS) und Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektion (GC-ECD), Ausgabe November 2012 | |
| Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und -furane (PCDF) sowie dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) | DIN CEN/TS 16190; DIN SPEC 91267 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Dioxinen und Furanen sowie Dioxin vergleichbaren polychlorierten Biphenylen mittels Gaschromatographie und hochauflösender massenspektrometrischer Detektion (HR GC-MS), Ausgabe Mai 2012 |
| Polyfluorierte Verbindungen (PFC) | DIN 38414-14 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 14: Bestimmung ausgewählter polyfluorierter Verbindungen (PFC) in Schlamm, Kompost und Boden – Verfahren mittels Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie und massenspektrometrischer Detektion (HPLC-MS/MS) (S 14), Ausgabe August 2011 |
| Kongener | TEF |
|---|---|
| 2,3,7,8-Tetra-CDD | 1,0 |
| 1,2,3,7,8-Penta-CDD | 1,0 |
| 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD | 0,1 |
| 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD | 0,1 |
| 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD | 0,1 |
| 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD | 0,01 |
| 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD | 0,0003 |
| 2,3,7,8-Tetra-CDF | 0,1 |
| 1,2,3,7,8-Penta-CDF | 0,03 |
| 2,3,4,7,8-Penta-CDF | 0,3 |
| 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF | 0,1 |
| 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF | 0,1 |
| 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF | 0,1 |
| 2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF | 0,1 |
| 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF | 0,01 |
| 1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF | 0,01 |
| 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF | 0,0003 |
| 3,3´,4,4´-TCB (77) | 0,0001 |
| 3,4,4´,5-TCB (81) | 0,0003 |
| 3,3´,4,4´,5-PeCB (126) | 0,1 |
| 3,3´,4,4´,5,5-HxCB (169) | 0,03 |
| 2,3,3´,4,4´-PeCB (105) | 0,00003 |
| 2,3,4,4´,5-PeCB (114) | 0,00003 |
| 2,3´,4,4´,5-PeCB (118) | 0,00003 |
| 2´,3,4,4´,5-PeCB (123) | 0,00003 |
| 2,3,3´,4,4´,5-HxCB (156) | 0,00003 |
| 2,3,3´,4,4´,5´-HxCB (157) | 0,00003 |
| 2,3´,4,4´,5´-HxCB (167) | 0,00003 |
| 2,3,3´,4,4´,5,5´-HpCB (189) | 0,00003 |
| und zwar auf oder in den Boden | |
| in der Gemarkung . . . . . , | Flur . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . , Größe: . . . . . Hektar |
| (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden). | |
| Schadstoffgehalt (mg/kg TM) | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Blei (Pb) | Chrom (Cr) | Nickel (Ni) | Zink (Zn) | ||||
| Cadmium (Cd) | Kupfer (Cu) | Quecksilber (Hg) | |||||
| Polychlorierte Biphenyle (PCB) | Benzo(a)pyren (B(a)P) | ||||||
| pH-Wert | Eisen (mg/kg TM) |
| Stoffbezeichnung | a) Nährstoffgehalt (% in Frischmasse -– FM) | b) Nährstoffgehalt (% in Trockenmasse – TM) |
|---|---|---|
| Organische Substanz | ||
| Gesamtstickstoff (N) | ||
| Ammonium (NH4+) | ||
| Phosphor (Pges) | ||
| Phosphat (P2O5) | ||
| Basisch wirksame Stoffe (Calciumoxid – CaO) |
| Stoffbezeichnung | Schadstoffgehalt (mg/kg TM) | |
|---|---|---|
| Arsen (As) | ||
| Blei (Pb) | ||
| Cadmium (Cd) | ||
| Chrom (Cr) | ||
| Chrom(VI) (CrVI) | ||
| Kupfer (Cu) | ||
| Nickel (Ni) | ||
| Quecksilber (Hg) | ||
| Thallium (Tl) | ||
| Zink (Zn) | ||
| Summe der organischen Halogenverbindungen (als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX) | ||
| Benzo(a)pyren (B(a)P) | ||
| Polychlorierte Biphenyle (PCB) | 28: | |
| 52: | ||
| 101: | ||
| 138: | ||
| 153: | ||
| 180: | ||
| Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF) einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) – in ng TE/kg TM | ||
| Polyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS]) | ||
|
(Datum) |
(Unterschrift des Klärschlammerzeugers – sofern die Anzeige in Papierform erfolgt) |
| Schadstoffgehalt (mg/kg TM) | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Blei (Pb) | Chrom (Cr) | Nickel (Ni) | Zink (Zn) | ||||
| Cadmium (Cd) | Kupfer (Cu) | Quecksilber (Hg) | |||||
| Polychlorierte Biphenyle (PCB) | Benzo(a)pyren (B(a)P) | ||||||
| pH-Wert | Eisen (mg/kg TM) |
| Stoffbezeichnung | a) Nährstoffgehalt (% in Frischmasse -– FM) | b) Nährstoffgehalt (% in Trockenmasse – TM) |
|---|---|---|
| Organische Substanz | ||
| Gesamtstickstoff (N) | ||
| Ammonium (NH4+) | ||
| Phosphor (Pges) | ||
| Phosphat (P2O5) | ||
| Basisch wirksame Stoffe (Calciumoxid – CaO) |
| Stoffbezeichnung | Schadstoffgehalt (mg/kg TM) | |
|---|---|---|
| Arsen (As) | ||
| Blei (Pb) | ||
| Cadmium (Cd) | ||
| Chrom (Cr) | ||
| Chrom(VI) (CrVI) | ||
| Kupfer (Cu) | ||
| Nickel (Ni) | ||
| Quecksilber (Hg) | ||
| Thallium (Tl) | ||
| Zink (Zn) | ||
| Summe der organischen Halogenverbindungen (als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX) | ||
| Benzo(a)pyren (B(a)P) | ||
| Polychlorierte Biphenyle (PCB) | 28: | |
| 52: | ||
| 101: | ||
| 138: | ||
| 153: | ||
| 180: | ||
| Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF) einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) – in ng TE/kg TM | ||
| Polyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS]) | ||
|
(Datum) |
(Unterschrift des Klärschlammerzeugers) |
(Datum) | (Unterschrift des Klärschlammerzeugers) |
| . . . . . (Datum) |
(Unterschrift des Klärschlammnutzers/Gemischherstellers/Kompostherstellers) |
| und zwar auf oder in den Boden | |
| in der Gemarkung . . . . . , Flur . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . , Größe: . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden). | |
| Schadstoffgehalt (mg/kg TM) | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Blei (Pb) | Chrom (Cr) | Nickel (Ni) | Zink (Zn) | ||||
| Cadmium (Cd) | Kupfer (Cu) | Quecksilber (Hg) | |||||
| Polychlorierte Biphenyle (PCB) | Benzo(a)pyren (B(a)P) | ||||||
| pH-Wert | Eisen (mg/kg TM) |
| Stoffbezeichnung | a) Nährstoffgehalt (% in Frischmasse -– FM) | b) Nährstoffgehalt (% in Trockenmasse – TM) |
|---|---|---|
| Organische Substanz | ||
| Gesamtstickstoff (N) | ||
| Ammonium (NH4+) | ||
| Phosphor (Pges) | ||
| Phosphat (P2O5) | ||
| Basisch wirksame Stoffe (Calciumoxid – CaO) |
| Stoffbezeichnung | Schadstoffgehalt (mg/kg TM) | |
|---|---|---|
| Arsen (As) | ||
| Blei (Pb) | ||
| Cadmium (Cd) | ||
| Chrom (Cr) | ||
| Chrom(VI) (CrVI) | ||
| Kupfer (Cu) | ||
| Nickel (Ni) | ||
| Quecksilber (Hg) | ||
| Thallium (Tl) | ||
| Zink (Zn) | ||
| Summe der organischen Halogenverbindungen (als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX) | ||
| Benzo(a)pyren (B(a)P) | ||
| Polychlorierte Biphenyle (PCB) | 28: | |
| 52: | ||
| 101: | ||
| 138: | ||
| 153: | ||
| 180: | ||
| Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF) einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) – in ng TE/kg TM | ||
| Polyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS]) | ||
Ich versichere, dass das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost zur Verwertung sämtlichen Anforderungen der Klärschlammverordnung in der geltenden Fassung entspricht.
(Datum) | (Unterschrift des Klärschlammnutzers/Gemischherstellers/Kompostherstellers – sofern die Anzeige in Papierform erfolgt) |
| Schadstoffgehalt (mg/kg TM) | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Blei (Pb) | Chrom (Cr) | Nickel (Ni) | Zink (Zn) | ||||
| Cadmium (Cd) | Kupfer (Cu) | Quecksilber (Hg) | |||||
| Polychlorierte Biphenyle (PCB) | Benzo(a)pyren (B(a)P) | ||||||
| pH-Wert | Eisen (mg/kg TM) |
| Stoffbezeichnung | a) Nährstoffgehalt (% in Frischmasse -– FM) | b) Nährstoffgehalt (% in Trockenmasse – TM) |
|---|---|---|
| Organische Substanz | ||
| Gesamtstickstoff (N) | ||
| Ammonium (NH4+) | ||
| Phosphor (Pges) | ||
| Phosphat (P2O5) | ||
| Basisch wirksame Stoffe (Calciumoxid – CaO) |
| Stoffbezeichnung | Schadstoffgehalt (mg/kg TM) | |
|---|---|---|
| Arsen (As) | ||
| Blei (Pb) | ||
| Cadmium (Cd) | ||
| Chrom (Cr) | ||
| Chrom(VI) (CrVI) | ||
| Kupfer (Cu) | ||
| Nickel (Ni) | ||
| Quecksilber (Hg) | ||
| Thallium (Tl) | ||
| Zink (Zn) | ||
| Summe der organischen Halogenverbindungen (als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX) | ||
| Benzo(a)pyren (B(a)P) | ||
| Polychlorierte Biphenyle (PCB) | 28: | |
| 52: | ||
| 101: | ||
| 138: | ||
| 153: | ||
| 180: | ||
| Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF) einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) – in ng TE/kg TM | ||
| Polyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS]) | ||
|
(Datum) |
(Unterschrift des Gemischherstellers/Kompostherstellers) |
| . . . . . (Datum) | (Unterschrift des Gemischherstellers/Kompostherstellers) |
(Datum) | (Unterschrift des Klärschlammnutzers) |