(1) 1Der Klärschlammerzeuger hat den Klärschlamm unmittelbar an einen Klärschlammnutzer abzugeben.
2Der Klärschlammerzeuger hat den Klärschlamm in Abstimmung mit dem Klärschlammnutzer auf- oder einzubringen.
3Einer unmittelbaren Abgabe steht nicht entgegen, wenn ein Dritter mit der Beförderung oder der Auf- oder Einbringung des Klärschlamms beauftragt wird.
4Der Klärschlammerzeuger bleibt auch im Falle der Beauftragung eines Dritten für die Klärschlammverwertung verantwortlich.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 darf der Klärschlammerzeuger den Klärschlamm