Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
| Abschnitt 1 | ||
| Allgemeine Vorschrift | ||
| § 1 | Anordnung als Bundesstatistik | |
| Abschnitt 2 | ||
| Statistik der See- und Binnenschifffahrt | ||
| § 2 | Erhebungsbereich | |
| § 3 | Schifffahrtsstatistik | |
| § 4 | Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt | |
| § 5 | Anschriftenübermittlung | |
| Abschnitt 3 | ||
| Statistik des Güterkraftverkehrs | ||
| § 6 | Erhebungsbereich | |
| § 7 | Güterkraftverkehrsstatistik | |
| § 8 | Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs | |
| § 9 | Kennzeichenübermittlung | |
| § 10 | Vernichtung von Erhebungsunterlagen | |
| Abschnitt 4 | ||
| Statistik des Luftverkehrs | ||
| § 11 | Erhebungsbereich | |
| § 12 | Luftverkehrsstatistik | |
| § 13 | Unternehmensstatistik der Luftfahrt | |
| § 14 | Berichtszeitraum | |
| § 15 | Anschriftenübermittlung | |
| Abschnitt 5 | ||
| Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs | ||
| § 16 | Erhebungsbereich | |
| § 17 | Personenverkehrsstatistik | |
| § 18 | Schienen-Personenfernverkehrsstatistik | |
| § 19 | Schienen-Güterverkehrsstatistik | |
| § 20 | Schieneninfrastrukturstatistik | |
| § 21 | Schienenverkehrsunfallstatistik | |
| § 22 | Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz | |
| § 23 | Berichtszeitraum | |
| § 24 | Anschriftenübermittlung | |
| Abschnitt 6 | ||
| Durchführungsbestimmungen | ||
| § 25 | Hilfsmerkmale | |
| § 26 | Auskunftspflicht | |
| § 27 | Durchführung | |
| § 28 | Übermittlungsregelung | |
| § 29 | Veröffentlichung | |
| § 30 | Verordnungsermächtigung | |
| § 31 | Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | |
Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des See- und Binnenschiffsverkehrs, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs werden statistische Erhebungen über
(1) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst, sofern Satz 2 nichts anderes bestimmt, alle Binnen- oder Seeschiffe zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung sowie alle Seeschiffe zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, die
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst alle Unternehmen, die Binnenschifffahrt betreiben, mit Ausnahme derjenigen Unternehmen, die in der Binnenschifffahrt ausschließlich Fähr- und Hafenverkehr betreiben.
1Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:
(1) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
(2) 1Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 werden für das Berichtsjahr, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 werden für den Juni des Berichtsjahres erfasst.
2Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.
(1) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1 übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich auf Anforderung
(2) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 2 übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung
(1) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst Verkehrsleistungen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs.
2Sie erstreckt sich auf im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 33 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes enthaltene Lastkraftfahrzeuge (Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen), deren zulässiges Gesamtgewicht 6 Tonnen oder deren Nutzlast 3,5 Tonnen übersteigt, sowie die von diesen Lastkraftfahrzeugen gezogenen Anhänger und Sattelauflieger.
3In die Erhebung einbezogen wird je Berichtszeitraum eine repräsentative Auswahl von höchstens fünf Promille der Erhebungseinheiten nach Satz 2.
(2) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 erfasst den gewerblichen Güterkraftverkehr und den Werkverkehr.
2Sie erstreckt sich auf eine repräsentative Auswahl von höchstens 10 vom Hundert der Unternehmen, die Güterkraftverkehr als Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeit ausüben und die Lastkraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einsetzen.
3Auswahlgrundlage für die Erhebung ist:
(1) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:
(2) Berichtszeitraum der Erhebung ist die Halbwoche von Sonntag 22.00 Uhr bis Mittwoch 24.00 Uhr und von Donnerstag 0.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr.
(1) 1Für die Erhebung nach § 1 Nr. 4 werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
(2) 1Die Erhebung wird, beginnend mit dem Jahr 2010, alle fünf Jahre nach dem Stand des letzten Werktages im Oktober (Zeitpunkt der Erhebung) durchgeführt.
2Dies gilt nicht für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b. Diese werden jeweils für das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben.
(1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 3 übermittelt
(2) Zur Durchführung der Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs nach § 1 Nr. 4 übermittelt die im Bundesamt für Logistik und Mobilität zuständige Stelle die von den Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das an diese Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mitteilt.
(1) Jeweils spätestens drei Monate nach Veröffentlichung eines Beförderungsmonats sind beim Kraftfahrt-Bundesamt die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 3 zu vernichten.
(2) Jeweils spätestens ein Jahr nach dem Erhebungsstichtag sind beim Bundesamt für Logistik und Mobilität die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 4 zu vernichten.
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 erfasst den gewerblichen und nichtgewerblichen Luftverkehr auf Flugplätzen.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Luftverkehr zur Güter- und Personenbeförderung betreiben.
(1) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale:
(2) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern.
(1) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 4 werden für das Berichtsjahr erfasst.
Berichtsjahr für die jährlichen Erhebungen nach § 1 Nr. 5 und 6 ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.
Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 6 übermitteln das Luftfahrt-Bundesamt und die auf Landesebene zuständigen Behörden auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt Namen und Anschriften von Luftverkehr betreibenden Unternehmen.
(1) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 wird durchgeführt bei Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentlichen Personennahverkehr mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen (Schienennahverkehr) oder Personennah- oder Personenfernverkehr mit Omnibussen betreiben, und zwar bei
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienen-Personenfernverkehr betreiben.
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Güterverkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs betreiben, und zwar bei
(4) Die Erhebung nach § 1 Nummer 10 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben.
(5) Die Erhebung nach § 1 Nummer 11 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben, soweit sie vom Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141; L 317 vom 9.12.2019, S. 114), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1530 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/798 hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften für die Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in der festen Ärmelkanal-Verbindung (ABl. L 352 vom 22.10.2020, S. 1) geändert worden ist, ausgenommen sind.
(6) Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben.
(1) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst jährlich die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis g genannten Erhebungsmerkmale.
(3) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfasst fünfjährlich die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Erhebungsmerkmale und zusätzlich folgende Erhebungsmerkmale:
(4) 1Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Absatz 3 werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.
2Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 entfallen in den Jahren, in denen die fünfjährliche Erhebung nach Absatz 3 durchgeführt wird.
(1) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie Nr. 3 Buchstabe a und b werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.
(1) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
(2) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
(3) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 erfasst fünfjährlich folgende Erhebungsmerkmale:
(4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.
1Die Erhebung nach § 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
1Die Erhebung nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 erfasst jährlich für Verkehrsunfälle auf Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs, an denen mindestens ein bewegtes - beim Zusammenprall auch haltendes - Schienenfahrzeug im Fahrbetrieb beteiligt war, folgende Erhebungsmerkmale:
Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 erfasst fünfjährlich die Zahl der Züge im Personen- und im Güterverkehr nach Netzabschnitten.
(1) 1Berichtszeitraum für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7 bis 12 ist für die
(2) Die fünfjährlichen Erhebungen werden erstmals für das Jahr 2005 durchgeführt, mit Ausnahme der Erhebung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 3, die erstmals für das Jahr 2004 durchgeführt wird.
(1) Die Genehmigungsbehörden nach § 11 des Personenbeförderungsgesetzes und die für die Eisenbahnen des Bundes und für die übrigen Eisenbahnunternehmen zuständigen Genehmigungsbehörden des Bundes und der Länder übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der Erhebungen nach § 1 Nr. 7 bis 12 Namen und Anschriften der Unternehmen, denen eine Genehmigung zur Personenbeförderung mit Eisenbahnen, Straßenbahnen oder Omnibussen oder zum Schienen-Güterverkehr erteilt oder entzogen oder denen die Betriebsführung übertragen worden ist oder denen eine Genehmigung für den Betrieb einer Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs erteilt oder entzogen worden ist, sowie die Art der Genehmigung und den Termin des Ablaufs einer befristeten Genehmigung.
(2) Die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland betreibenden Unternehmen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der Erhebungen nach § 1 Nr. 7 bis 12 Namen und Anschriften der Unternehmen, die auf dem öffentlichen Schienennetz der Schieneninfrastrukturbetreiber Personenverkehr mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen oder Schienen-Güterverkehr durchführen; von den Unternehmen mit Sitz im Ausland übermitteln sie Namen und Anschriften der die Verkehre durchführenden inländischen Betriebe dieser Unternehmen.
1Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12 sind:
(1) 1Für die Erhebungen nach § 1 besteht hinsichtlich der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 3, 4, 7, 8, 12, 13, 17 bis 22 und 25 Auskunftspflicht.
2Die Angaben zu § 25 Nr. 1 sind freiwillig.
(2) 1Auskunftspflichtig sind:
(3) 1Die natürlichen Personen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die Häfen und Flugplätze verwalten, sowie für den Bereich des Durchgangsverkehrs in der Binnenschifffahrt die Grenzzollstellen und die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind verpflichtet,
(4) (weggefallen)
(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Schifffahrtsstatistik, Durchgangsverkehr), nach § 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt), nach § 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 12 (Luftverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 (Unternehmensstatistik der Luftfahrt), nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 18 (Schienen-Personenfernverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 19 (Schienen-Güterverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 20 (Schieneninfrastrukturstatistik), nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 21 (Schienenverkehrsunfallstatistik) und nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 22 (Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz) werden vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
(2) Die Erhebung und Aufbereitung der Daten nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik) wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt.
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs) wird vom Bundesamt für Logistik und Mobilität durchgeführt.
(4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden hinsichtlich der methodischen Fragen im Benehmen mit dem Statistischen Bundesamt durchgeführt.
(5) 1Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden im Kraftfahrt-Bundesamt und im Bundesamt für Logistik und Mobilität in Organisationseinheiten durchgeführt, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Bundesämter getrennt sind.
2Die in diesen Organisationseinheiten tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein.
3Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht für andere Aufgaben verwenden.
(6) 1Die Auswahl der Unternehmen zur Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Personenverkehrsstatistik) wird nach einem mathematisch-statistischen Auswahlverfahren vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
2Die für die Auswahl erforderlichen Einzelangaben übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt.
(1) 1An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch zur Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt, den statistischen Ämtern der Länder, dem Kraftfahrt-Bundesamt und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Tabellen mit statistischen Ergebnissen aus den Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12 übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
2Zur Vorbereitung von Planungs- und Gesetzgebungsverfahren können die in Satz 1 genannten Tabellen an die von den obersten Bundes- und Landesbehörden beauftragten Gutachter übermittelt werden.
3Die Gutachter müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein.
4Sie dürfen die in Satz 1 genannten Tabellen nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt worden sind.
5Sie sind, soweit es sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt, von den Gutachtern geheim zu halten.
6Die Übermittlungen sind vom Statistischen Bundesamt, vom Kraftfahrt-Bundesamt und vom Bundesamt für Logistik und Mobilität nach Maßgabe des § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen.
7Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität und das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Ersuchen aus den Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 Einzelangaben in der angeforderten sachlichen und regionalen Gliederungstiefe, soweit dies für die methodische Weiterentwicklung der Statistiken verkehrsträgerübergreifender Ergebnisdarstellungen und für die Erfüllung von Aufgaben im supra- und internationalen Bereich erforderlich ist.
(1) Es veröffentlichen
(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Ergebnisse nach Absatz 1 für verkehrsträgerübergreifende Darstellungen.
(3) Die Ergebnisse der Schifffahrtsstatistik nach § 1 Nr. 1 und der Luftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 5 dürfen nach Häfen und Flugplätzen gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.
(4) Die Ergebnisse der Erhebungen nach § 1 Nr. 7 und 9 bis 11 dürfen nach Kreisen gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.
(5) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 8 dürfen nach den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.
(6) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 12 dürfen nach Netzabschnitten gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Zwecke der Beobachtung des internationalen Schiffsverkehrs, der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben sowie für Zwecke der Verkehrsplanung eine Statistik über den Vor- und Nachlauf mit Seeschiffen (Feederverkehr), mit Erhebungs- und Hilfsmerkmalen entsprechend den §§ 3 und 25 Nr. 1 bis 3, mit Auskunftspflichten entsprechend § 26 und einer Übermittlungsregelung entsprechend § 28 anzuordnen.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes das Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit Auskunftspflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 für die Statistiken nach § 1 Nr. 3 und 4 betroffen sind.