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Verkehrsstatistikgesetz – VerkStatG

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(1) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 wird durchgeführt bei Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentlichen Personennahverkehr mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen (Schienennahverkehr) oder Personennah- oder Personenfernverkehr mit Omnibussen betreiben, und zwar bei

1.
Unternehmen, die mindestens 250.000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, sowie allen Unternehmen mit gewerblichem Schienennahverkehr nach § 17 Abs. 1,
2.
höchstens 2.500 Unternehmen, die weniger als 250.000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, nach § 17 Abs. 2,
3.
allen Unternehmen nach § 17 Abs. 3.
Ausgenommen von der Erhebung sind Unternehmen, die ausschließlich freigestellten Schülerverkehr gemäß § 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d der Freistellungs-Verordnung betreiben.
2Für Unternehmen, die ausschließlich Omnibusverkehr betreiben und die nach einer Erhebung gemäß § 17 Absatz 3 neugegründet werden, wird das Erreichen der Schwellenwerte gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 durch eine Vorbefragung ermittelt.

3Ob die Schwellenwerte nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erreicht sind, beurteilt sich nach den Ergebnissen der Erhebung nach Satz 1 Nr. 3.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienen-Personenfernverkehr betreiben.

(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Güterverkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs betreiben, und zwar bei

1.
Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungsleistung von mindestens 10 Millionen Tonnenkilometer insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach § 19 Abs. 1 und 3,
2.
Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungsleistung von weniger als 10 Millionen Tonnenkilometer insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach § 19 Abs. 2 und 3.

(4) Die Erhebung nach § 1 Nummer 10 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben.

(6) Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben.

Neugefasst durch Bek. v. 20.2.2004 I 318;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.8.2023 I Nr. 218
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26