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Verkehrsstatistikgesetz – VerkStatG

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(1) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:

1.
vierteljährlich:
1Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung;
2.
jährlich:
a)
1Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen,
b)
Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, Fahrleistung in Zugkilometern und Beförderungsangebot nach In- und Ausland,
c)
Zahl der Fahrgäste im internationalen Verkehr nach dem Staat des Einstiegs und dem Staat des Ausstiegs;
3.
fünfjährlich:
a)
1Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge,
b)
Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart,
c)

2

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie Nr. 3 Buchstabe a und b werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.

Neugefasst durch Bek. v. 20.2.2004 I 318;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.8.2023 I Nr. 218
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26