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Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs – VerkStatG

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1Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:
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1.
für die Schiffe:
Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;
2.
für die Fahrten:
Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;
3.
für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten:
a)
Ein- und Ausladehafen,
b)
Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,
c)
Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten und
d)
in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;
4.
für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:
Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.

Neugefasst durch Bek. v. 20.2.2004 I 318;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.8.2023 I Nr. 218
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25