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Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs – VerkStatG

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(1) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
2

1.
Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,
2.
Art der Binnenschifffahrtstätigkeit,
3.
Zahl der in der Binnenschifffahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,
4.
Umsatz aus Binnenschifffahrtstätigkeit nach Arten,
5.
Zahl, Lade- und Platzkapazität sowie Maschinenleistung der für die Binnenschifffahrt verfügbaren Schiffe nach Art der Schiffe.

(2) 1Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 werden für das Berichtsjahr, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 werden für den Juni des Berichtsjahres erfasst.
2Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.

Neugefasst durch Bek. v. 20.2.2004 I 318;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.8.2023 I Nr. 218
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25