(1) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
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(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 4 werden für das Berichtsjahr erfasst.