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Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs – VerkStatG

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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Zwecke der Beobachtung des internationalen Schiffsverkehrs, der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben sowie für Zwecke der Verkehrsplanung eine Statistik über den Vor- und Nachlauf mit Seeschiffen (Feederverkehr), mit Erhebungs- und Hilfsmerkmalen entsprechend den §§ 3 und 25 Nr. 1 bis 3, mit Auskunftspflichten entsprechend § 26 und einer Übermittlungsregelung entsprechend § 28 anzuordnen.

Neugefasst durch Bek. v. 20.2.2004 I 318;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.8.2023 I Nr. 218
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25