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Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs – VerkStatG

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(1) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst Verkehrsleistungen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs.
2Sie erstreckt sich auf im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 33 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes enthaltene Lastkraftfahrzeuge (Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen), deren zulässiges Gesamtgewicht 6 Tonnen oder deren Nutzlast 3,5 Tonnen übersteigt, sowie die von diesen Lastkraftfahrzeugen gezogenen Anhänger und Sattelauflieger.
3In die Erhebung einbezogen wird je Berichtszeitraum eine repräsentative Auswahl von höchstens fünf Promille der Erhebungseinheiten nach Satz 2.

(2) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 erfasst den gewerblichen Güterkraftverkehr und den Werkverkehr.
2Sie erstreckt sich auf eine repräsentative Auswahl von höchstens 10 vom Hundert der Unternehmen, die Güterkraftverkehr als Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeit ausüben und die Lastkraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einsetzen.
3Auswahlgrundlage für die Erhebung ist:
4

1.
für den gewerblichen Güterkraftverkehr die Unternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
2.
für den Werkverkehr die Werkverkehrsdatei nach § 15a des Güterkraftverkehrsgesetzes.

Neugefasst durch Bek. v. 20.2.2004 I 318;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.8.2023 I Nr. 218
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25