Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan |
| § 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
| § 5 | Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten |
| § 6 | Ausbildungsplan |
| § 7 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 8 | Inhalt des Teiles 1 |
| § 9 | Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 10 | Inhalte des Teiles 2 |
| § 11 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 12 | Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags |
| § 13 | Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen |
| § 14 | Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen |
| § 15 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 16 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
| § 17 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 18 | Inhalt des Teiles 2 |
| § 19 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 20 | Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags |
| § 21 | Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen |
| § 22 | Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen |
| § 23 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 24 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
| § 25 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 26 | Inhalt des Teiles 2 |
| § 27 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 28 | Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags |
| § 29 | Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten |
| § 30 | Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten |
| § 31 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 32 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
| § 33 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 34 | Inhalt des Teiles 2 |
| § 35 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 36 | Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags |
| § 37 | Prüfungsbereich Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen |
| § 38 | Prüfungsbereich Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen |
| § 39 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 40 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
| § 41 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 42 | Inhalt des Teiles 2 |
| § 43 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 44 | Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags |
| § 45 | Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbeiten |
| § 46 | Prüfungsbereich Ausführen von Dämmarbeiten |
| § 47 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 48 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
| § 49 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 50 | Fortsetzung der Berufsausbildung |
| § 51 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin |
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 26 Absatz 1 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung „Maler und Lackierer“ oder „Malerin und Lackiererin“ wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 10, Maler und Lackierer, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen, abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbereich ein.
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) 1Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung sind:
(4) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik sind:
(5) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege sind:
(6) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz sind:
(7) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung sind:
(8) 1Die Berufsbildpositionen, die im Zusammenhang mit den in Absätzen 2 bis 7 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten zu vermitteln sind, sind:
(1) 1Die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin ist in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen.
2Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:
(2) Auf Antrag des Ausbildungsbetriebes lässt die zuständige Stelle zu, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 die zu ergänzenden und zu vertiefenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden, wenn der Ausbildungsbetrieb dazu in gleicher inhaltlicher und zeitlicher Ausgestaltung wie in der überbetrieblichen Ausbildung in der Lage ist.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) 1Teil 1 findet am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres statt.
2Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
3Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen von Oberflächen und Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen von Oberflächen und Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1In der Prüfung soll der Prüfling ein Prüfungsprodukt erstellen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren.
2Nach der Fertigung des Prüfungsproduktes mit der dazugehörigen Dokumentation wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
3Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.
4Die Prüfungszeit für das Prüfungsprodukt und die Dokumentation beträgt 14 Stunden.
5Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 10 Minuten.
6Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1Teil 2 der Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren.
2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden.
2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung wie folgt zu gewichten:
| Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen |
mit 30 Prozent, |
| Ausführen eines Kundenauftrags | mit 40 Prozent, |
| Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen |
mit 10 Prozent, |
| Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen |
mit 10 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 wie folgt bewertet worden sind:
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik erstreckt sich auf
1Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren.
2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden.
2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen und deren jeweiligen Bestandteilen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik wie folgt zu gewichten:
| Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen |
mit 30 Prozent, |
| Ausführen eines Kundenauftrags | mit 40 Prozent, |
| Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen und deren jeweiligen Bestandteilen |
mit 10 Prozent, |
| Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen |
mit 10 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 wie folgt bewertet worden sind:
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege erstreckt sich auf
1Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren.
2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden.
2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege wie folgt zu gewichten:
| Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen |
mit 30 Prozent, |
| Ausführen eines Kundenauftrags | mit 40 Prozent, |
| Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten |
mit 10 Prozent |
| Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten |
mit 10 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 33 wie folgt bewertet worden sind:
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz erstreckt sich auf
1Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
(3) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren.
2Während der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit für die beiden Arbeitsaufgaben, für die jeweiligen Dokumentationen und für die situativen Fachgespräche beträgt insgesamt 20 Stunden.
2Innerhalb dieser Zeit dauern die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 15 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz wie folgt zu gewichten:
| Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen |
mit 30 Prozent, |
| Ausführen eines Kundenauftrags | mit 40 Prozent, |
| Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen |
mit 10 Prozent, |
| Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen |
mit 10 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 41 wie folgt bewertet worden sind:
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung erstreckt sich auf
1Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren.
2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden.
2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen von Dämmarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung wie folgt zu gewichten:
| Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen |
mit 30 Prozent, |
| Ausführen eines Kundenauftrags | mit 40 Prozent, |
| Ausführen von Ausbauarbeiten | mit 10 Prozent, |
| Ausführen von Dämmarbeiten | mit 10 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 49 wie folgt bewertet worden sind:
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
1Wer die Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter oder zur Bauten- und Objektbeschichterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546) erfolgreich abgeschlossen hat, kann eine Ausbildung zum Maler und Lackierer oder zur Malerin und Lackiererin nach dieser Verordnung fortsetzen, soweit dies in einem – auch neuen – Berufsausbildungsvertrag vereinbart ist.
2Im Falle des Satzes 1 ist die Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter oder zur Bauten- und Objektbeschichterin auf die ersten zwei Ausbildungsjahre nach dieser Verordnung anzurechnen und ersetzt Teil 1 der Gesellenprüfung nach § 7.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546) außer Kraft.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 12. Monat |
13. bis 24. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
|
3 | |
|
2 | |||
| 2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
|
8 | |
|
||||
|
3 |
|||
| 3 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
|
3 | |
|
2 | |||
| 4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
|
4 |
|
|
||||
|
3 | |||
| 5 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen sowie Bearbeiten von Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
8 | |
|
8 | |||
| 6 | Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
8 | |
|
12 | |||
| 7 | Herstellen, Bearbeiten, Beschichten, Bekleiden, Gestalten und Instandhalten von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
16 | |
|
12 | |||
| 8 | Durchführen von Putz-, Dämm- und Trockenbauarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
|
8 | |
| 9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
|
2 | |
|
2 | |||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|---|---|---|---|
| 25. bis 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen, sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
|
|
|
4 |
||
| 2 | Entwerfen und Umsetzen von Konzepten für die Raum- und Fassadengestaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
|
12 |
| 3 | Gestalten von Oberflächen mit Mustern, mit durch Werkzeuge oder Geräte hergestellten Strukturen (Werkzeugstrukturen) und Beschichtungsstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
|
8 |
| 4 | Verlegen von Wand-,Decken- und Bodenbelägen sowie Bekleiden von Decken und Wänden (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
|
8 |
| 5 | Herstellen von Beschriftungen und Kommunikationsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
|
4 |
| 6 | Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz sowie zum Brandschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
|
6 |
| 7 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Decken-, Wand- und Bodenflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) |
|
6 |
| 8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) |
|
4 |
|
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|---|---|---|---|
| 25. bis 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
|
4 |
| 2 | Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen für Energieeffizienzmaßnahmen im Innen- und Außenbereich (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
|
4 |
|
|||
| 3 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Erstellen von Wärmedämm-Verbundsystemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
|
12 |
| 4 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Auftragen von Wärmedämmputzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) |
|
6 |
| 5 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Montieren von System- und Fertigelementen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) |
|
6 |
|
|||
| 6 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) |
|
10 |
| 7 | Gestalten der Oberflächen von Fassaden und Räumen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) |
|
6 |
| 8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) |
|
4 |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|---|---|---|---|
| 25. bis 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
|
4 |
| 2 | Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen nach historischen Rezepturen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) |
|
8 |
| 3 | Ausführen von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) |
|
14 |
| 4 | Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) |
|
14 |
| 5 | Ausführen von Reproduktionen von historischen Objekten und Rekonstruktionen an historischen Räumen und Objekten, unter Berücksichtigung von Untergründen, nach historischen Vorlagen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) |
|
8 |
| 6 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) |
|
4 |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|---|---|---|---|
| 25. bis 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) |
|
4 |
|
|||
| 2 | Einrichten von Baustellen sowie Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) |
|
8 |
| 3 | Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an und in Bauwerken sowie an zu beschichtenden Anlagen, auch jeweils deren Bestandteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) |
|
8 |
| 4 | Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen an Metallen (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) |
|
|
|
12 |
||
| 5 | Durchführen von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen von Bauwerken und Bauteilen aus Beton (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) |
|
12 |
| 6 | Aufbringen von Sicherheitskennzeichnungen und Straßenmarkierungen (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) |
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4 |
| 7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 6 Nummer 7) |
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4 |
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| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|---|---|---|---|
| 25. bis 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) |
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4 |
| 2 | Ausführen von Ausbau- und Montagearbeiten (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) |
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|
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12 |
||
| 3 | Montieren und Gestalten von Systemelementen und Fertigteilen, einschließlich Unterkonstruktionen (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) |
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12 |
| 4 | Verarbeiten von Dämm- und Isolierstoffen (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) |
|
4 |
| 5 | Vorbereiten und Herstellen von Untergründen und Oberflächen, insbesondere Putzoberflächen, für die weitere Gestaltung (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) |
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10 |
| 6 | Ausführen von Raum- und Fassadengestaltungen (§ 4 Absatz 7 Nummer 6) |
|
6 |
| 7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 7 Nummer 7) |
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4 |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 8 Nummer 1) |
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|
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| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 8 Nummer 2) |
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während der gesamten Ausbildung |
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 8 Nummer 3) |
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| 4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 8 Nummer 4) |
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Abschnitt E Überschrift Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurden die Wörter "Bauten- und Korrosionschutzg" durch die Wörter "Bauten- und Korrosionschutz" ersetzt