(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung wie folgt zu gewichten:
| Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen |
mit 30 Prozent, |
| Ausführen eines Kundenauftrags | mit 40 Prozent, |
| Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen |
mit 10 Prozent, |
| Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen |
mit 10 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 wie folgt bewertet worden sind: