Maler- und Lackiererausbildungsverordnung – MalerLackAusbV

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(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen von Oberflächen sowie
Durchführen von
Instandsetzungsmaßnahmen
mit 30 Prozent,
2.
Ausführen eines Kundenauftrags mit 40 Prozent,
3.
Durchführen von Fassaden-,
Raum- und Objektgestaltungen
mit 10 Prozent,
4.
Durchführen von
Instandhaltungs- und
Bautenschutzmaßnahmen
mit 10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Ersetzt V 7110-6-86 v. 3.7.2003 I 1064, 1546 (MalerLackAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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