Maler- und Lackiererausbildungsverordnung – MalerLackAusbV

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Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik erstreckt sich auf

1.
die in Anlage Abschnitt A, C und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Ersetzt V 7110-6-86 v. 3.7.2003 I 1064, 1546 (MalerLackAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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