(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
(3) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren.
2Während der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit für die beiden Arbeitsaufgaben, für die jeweiligen Dokumentationen und für die situativen Fachgespräche beträgt insgesamt 20 Stunden.
2Innerhalb dieser Zeit dauern die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 15 Minuten.