(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen von Oberflächen und Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen von Oberflächen und Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1In der Prüfung soll der Prüfling ein Prüfungsprodukt erstellen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren.
2Nach der Fertigung des Prüfungsproduktes mit der dazugehörigen Dokumentation wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
3Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.
4Die Prüfungszeit für das Prüfungsprodukt und die Dokumentation beträgt 14 Stunden.
5Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 10 Minuten.
6Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.