(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz wie folgt zu gewichten:
| Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen |
mit 30 Prozent, |
| Ausführen eines Kundenauftrags | mit 40 Prozent, |
| Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen |
mit 10 Prozent, |
| Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen |
mit 10 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 41 wie folgt bewertet worden sind: