(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) 1Teil 1 findet am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres statt. 2Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. 3Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Ersetzt V 7110-6-86 v. 3.7.2003 I 1064, 1546 (MalerLackAusbV)