Maler- und Lackiererausbildungsverordnung – MalerLackAusbV

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(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) 1Teil 1 findet am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres statt.
2Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
3Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Ersetzt V 7110-6-86 v. 3.7.2003 I 1064, 1546 (MalerLackAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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