Maler- und Lackiererausbildungsverordnung – MalerLackAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen von Oberflächen sowie
Durchführen von
Instandsetzungsmaßnahmen
mit 30 Prozent,
2.
Ausführen eines Kundenauftrags mit 40 Prozent,
3.
Durchführen von Maßnahmen
zur Instandhaltung und
Rekonstruktion an
historischen Objekten
mit 10 Prozent
4.
Durchführen von Maßnahmen
zur Reproduktion an
historischen Objekten
mit 10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 33 wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Ersetzt V 7110-6-86 v. 3.7.2003 I 1064, 1546 (MalerLackAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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