(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik wie folgt zu gewichten:
| Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen |
mit 30 Prozent, |
| Ausführen eines Kundenauftrags | mit 40 Prozent, |
| Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen und deren jeweiligen Bestandteilen |
mit 10 Prozent, |
| Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen |
mit 10 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 wie folgt bewertet worden sind: