print

Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit – ZKBSV

arrow_left arrow_right

(1) Die in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen der Kommission und der Arbeitskreise Vertreter zu entsenden.

(2) Auf Beschluß der Kommission werden der Antragsteller oder der Anmelder in dem Verfahren nach dem Gentechnikgesetz und von ihm beauftragte Sachverständige zum mündlichen Vortrag vor der Kommission zugelassen.

Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1996 I 1232;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2019 I 1235
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25