(1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes, anwesend sind.
(2) 1Die Kommission kann auf der Grundlage übereinstimmender Stellungnahmen der Berichterstatter oder der Mitglieder eines Arbeitskreises
(3) 1Überstimmte Mitglieder können verlangen, daß ein Minderheitsvotum bei der Veröffentlichung oder Weiterleitung von Stellungnahmen der Kommission zum Ausdruck gebracht wird.
2Ein Minderheitsvotum ist zulässig, wenn das Mitglied die Stellungnahme als Ganzes ablehnt und der Gegenstand des Minderheitsvotums in Form eines Antrags in die Beratung eingeführt worden ist.
3Das Minderheitsvotum ist zu begründen.
4Aus der Begründung muß sich ergeben, auf welchen Einzelerwägungen die Ablehnung der Stellungnahme beruht.