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Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit – ZKBSV

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(1) 1Die Geschäftsstelle fertigt für jede Sitzung ein Sitzungsprotokoll, das Ort und Zeit der Sitzung, die Beratungsgegenstände, deren Ergebnisse und ihre Begründung sowie die Stimmenverhältnisse ausweist.
2Minderheitsvoten werden protokolliert.
3Dem Sitzungsprotokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.

(2) 1Zur Erleichterung der Erstellung des Sitzungsprotokolls kann die Geschäftsstelle den Sitzungsverlauf auf Tonträger aufzeichnen.
2Unmittelbar nach Verabschiedung Sitzungsprotokolls sind die Aufzeichnungen zu löschen.

(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden der Kommission und von einem Beauftragten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.

(4) 1Die Geschäftsstelle übersendet das Sitzungsprotokoll an die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder, die in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministerien und an die zuständigen obersten Landesbehörden.
2Soweit der Antragsteller oder der Anmelder sowie von diesen beauftragte Sachverständige nach § 4 Abs. 2 gehört werden, erhält die zuständige Behörde den entsprechenden Auszug aus dem Sitzungsprotokoll.

Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1996 I 1232;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2019 I 1235
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25